Änderungen aufgrund der Hartz-Reform

Am 1.Januar 2003 sind das 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten.

Reform der sog. Minijobs

Ab 1.April 2003 ist eine Beschäftigung geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 € beträgt. Die weitere Voraussetzung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden betragen muss, gilt dann nicht mehr.

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber ab 1.April 2003 eine pauschale Abgabe von insgesamt 25% (§ 40a Abs.2+6 EStG). Hiervon entfallen auf

€¢ die Rentenversicherung 12%,
€¢ die Krankenversicherung 11%,
€¢ die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag 2%.

Sonderregelungen gelten für die Beschäftigung von Haushaltshilfen durch private Arbeitgeber. Wird die monatliche Entgeltgrenze von 400 € eingehalten, beträgt die Pauschalabgabe hier nur insgesamt 12%.

Die Arbeitgeber führen die Pauschalabgabe an eine Zentralstelle ab, deren Aufgabe die Verteilung der Pauschale an die Kranken- und Rentenversicherung sowie die Finanzverwaltung ist.

Werden mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt, sind diese zur Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze erreicht ist, zusammenzurechnen. Dies gilt auch für die Addition mit einer Hauptbeschäftigung. Wird nur eine geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, erfolgt jedoch ab 1.April 2003 keine Addition mehr.

Im Bereich oberhalb von 400 € gibt es eine Gleitzone. Beschäftigungen, die innerhalb der Spanne von mehr als 400 € bis 800 € liegen, sind grundsätzlich in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 € muss der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bezahlt werden. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt dagegen bei einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 € nach und nach von ca. 4% bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an.

Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen werden durch eine zusätzliche Steuerermäßigung begünstigt. Steuerpflichtige, die einen geringfügig Beschäftigten im haushaltsnahen Bereich beschäftigen, dürfen ab 2003 10% ihrer Aufwendungen, maximal jedoch 510 € im Jahr von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Insoweit beteiligt sich der Staat an den Kosten solcher Beschäftigungsverhältnisse.

Dagegen dürfen Steuerpflichtige, die in ihrem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, 12% ihrer Aufwendungen, maximal jedoch 2.400 € im Jahr von ihrer Einkommensteuerschuld absetzen.

Auch Steuerpflichtige, die haushaltsnahe Dienstleistungen in Auftrag geben, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur erbracht werden, werden steuerlich gefördert. Die Förderung beträgt hier 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 €. Auch dieser Betrag mindert die Einkommensteuerschuld (§ 35a EStG).

Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die vormals arbeitslos waren oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, erhalten ab dem 50.Geburtstag einen sicheren Nettolohn, wenn sie eine schlechter bezahlte Beschäftigung aufnehmen. Die Lohnsicherung besteht aus zwei Leistungen:

einem Zuschuss von 50% der Nettoentgeltdifferenz zwischen der Beschäftigung vor und nach der Arbeitslosigkeit und einem Zuschuss zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt wird ab 2003 vom Arbeitsamt bezahlt; er ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitgeber, die über 55jährige Arbeitslose neu einstellen, brauchen ab 2003 keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr zu bezahlen. Außerdem wurde die im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegte Altersgrenze, ab der mit Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können, vom 58. Lebensjahr auf das 52. Lebensjahr gesenkt. Gleichzeitig wurden die Lohnnebenkosten für diese Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich analog zu den Regelungen bei den Minijobs abgeschmolzen. Demzufolge steigt der Arbeitnehmerbeitrag im Einkommensbereich von mehr als 400 € bis 800 € von ca. 4% linear auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 21% an.

Förderung der sog. "IchaG"

Existenzgründer erhalten ab 2003 einen Existenzgründungszuschuss. Diese Regelung ist bis Ende 2005 befristet. Die Förderung richtet sich an vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zuschuss wird in abnehmender Höhe für maximal drei Jahre gewährt, solange das Einkommen 25.000 € im Jahr nicht überschreitet und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Mitarbeit von Familienangehörigen ist jedoch unschädlich. Der steuerfreie Zuschuss beträgt im 1. Jahr 600 €, im 2. Jahr 360 € und im 3. Jahr 240 €/Monat.

Darüber hinaus plant die Bundesregierung Vereinfachungen bei der Besteuerung, bei den Buchführungspflichten und bei den berufsrechtlichen Voraussetzungen für Kleingewerbetreibende bis zu einem Einkommen von etwa 25.000 €. Ein Gesetzentwurf hinsichtlich dieser Förderungsmaßnahmen liegt jedoch noch nicht vor.

Erstes und Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.02 in BGBl 2002 I S.4607+4621.