Neuigkeiten

Das  Bundeskabinett am 4. Juni den „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” beschlossen. Das Gesetz wurde von Bundestag sowie Bundesrat verabschiedet und ist seit 19. Juli in Kraft.

Konkret umfasst das Gesetz insbesondere folgende Punkte: 

  • Investitions-Booster
    Degressive Abschreibungen von bis zu 30 Prozent pro Jahr für Ausrüstungsinvestitionen kommen allen Unternehmen zugute – und sind unkompliziert umzusetzen. Damit wird sichergestellt, dass die Anreize schnell und in der Breite wirken. Die beschleunigte Abschreibungsmöglichkeit gilt für Investitionen, die vom 1. Juli dieses Jahres bis zum 31. Dezember 2027 getätigt werden.

Üblicherweise schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzung linear ab. Vorgesehen ist nun eine sogenannte degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) von bis zu 30 Prozent. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut bis zu 30 Prozent auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können.

  • Absenkung der Körperschaftsteuer:
    Mit der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 wird die Unternehmenssteuerbelastung deutlich reduziert. Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf zehn Prozent. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann knapp 25 Prozent, statt aktuell knapp 30 Prozent. Das ist international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes.
  • Betriebliche E-Mobilität: 
    Mit einem Investitions-Booster für E-Mobilität bei Unternehmen werden betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge gefördert. Das Gesetz ermöglicht die beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr. Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30. Juni dieses Jahres und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschafft werden. Zudem hebt das Gesetz die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro an.
  • Ausbau der Forschungszulage:
    Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird die Forschungszulage ausgebaut. Von 2026 bis 2030 wird die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen Euro steigen. Außerdem ist vorgesehen, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge machen Verfahren einfacher und bürokratieärmer.

Quelle: www.bundesregierung.de

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Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater


In der Steuerberatung erleben wir oft, dass Mandanten die Begriffe Abschlagsrechnung, Teilrechnung und Ratenzahlung durcheinanderbringen. Dabei ist es wichtig, sie richtig zu unterscheiden – vor allem, weil jede dieser Abrechnungsarten unterschiedliche Folgen für die Umsatzsteuer hat.

  1. Abschlagsrechnung (auch Anzahlungsrechnung genannt)

Eine Abschlagsrechnung wird häufig bei größeren Projekten genutzt – zum Beispiel beim Bau eines Hauses. Der Auftraggeber zahlt dabei regelmäßig Teilbeträge je nach Baufortschritt, obwohl die Leistung als Ganzes erst später abgeschlossen ist.

Wichtig für die Umsatzsteuer:

  • Die Steuer auf Anzahlungen entsteht in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Geld eingeht – egal ob nach Soll- oder Istversteuerung.
  • Bei der Schlussrechnung müssen alle bereits bezahlten Abschläge korrekt aufgelistet und mit der jeweiligen Umsatzsteuer abgezogen werden. Sonst kann es passieren, dass doppelt Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Die Umsatzsteuer fällt im Voranmeldungszeitraum des Leistungsabschlusses an.
  1. Teilrechnung (bei Teilleistungen)

Teilleistungen liegen vor, wenn die Gesamtleistung in klar abgegrenzte, wirtschaftlich sinnvolle Einzelleistungen vertraglich aufgeteilt ist – zum Beispiel monatliche Wartungsarbeiten oder Bauabschnitte, die jeweils vereinbarungsgemäß separat abgerechnet werden.

Wichtig für die Umsatzsteuer (Sollversteuerung):

  • Die Umsatzsteuer fällt in dem Voranmeldungszeitraum an, in dem die jeweilige Teilleistung tatsächlich erbracht wurde – nicht erst bei der Rechnungstellung.
  • Voraussetzung: Für jede Teilleistung muss es eine eigene Vereinbarung und eine separate Abrechnung geben.
  1. Ratenzahlung

Bei einer Ratenzahlung wird eine einmalige Leistung (zum Beispiel der Verkauf einer Maschine) in mehreren Raten bezahlt. Die Leistung selbst wird also nicht in Teilen erbracht – nur die Bezahlung erfolgt gestückelt.

Wichtig für die Umsatzsteuer (Sollversteuerung):

  • Bei Zahlungen vor der erbrachten Lieferung/ Leistung entsteht die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum, in dem eine Zahlung eingeht.
  • Bei Zahlungen nach erbrachter Lieferung/ Leistung schuldet der Lieferer eines Gegenstands oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Umsatzsteuer im betreffenden Voranmeldungszeitraum, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat.

Fazit:
Auch wenn Abschlagsrechnungen, Teilrechnungen und Ratenzahlungen auf den ersten Blick ähnlich wirken, haben sie ganz unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. Bei der Erstellung von Rechnungen ist es deshalb wichtig, die korrekte Bezeichnung und den richtigen Zeitpunkt der Leistungserbringung anzugeben, um steuerliche Fehler und mögliche Nachzahlungen zu vermeiden.

 

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Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater


Der Deutsche Steuerberaterkongress in Dresden war eine großartige Gelegenheit, mal wieder über den Tellerrand des Alltagsgeschäfts hinauszuschauen und sich inspirieren zu lassen!
Wir alle stehen vor großen Herausforderungen, die nur durch Steuervereinfachung und einen drastischen Bürokratieabbau gemeistert werden können.
Das haben auch die Eröffnungsworte von Prof. Dr. Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, und Herrn Piwarz, Staatsminister im Sächsischen Staatsministerium, deutlich gemacht.


Steuerberatung auf höchstem Niveau braucht Menschen, die ihre Arbeit mit Leidenschaft und Engagement machen.
Bei SGK Künzel & Partner wissen wir, dass die besten Ergebnisse in einem Umfeld entstehen, in dem Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sich entfalten und Talente wachsen können. Darum setzen wir alles daran, ein Arbeitsklima zu schaffen, das nicht
nur motiviert, sondern inspiriert. Tag für Tag.
Dass uns dies gelingt, spüren Sie in der Zusammenarbeit mit unserem Team. Merken es an den Ergebnissen, die wir Ihnen
liefern. Und lesen es ab an den Grundlagen für wichtige Zukunftsentscheidungen, die wir Ihnen liefern.
Es zeigt sich aber auch an der Auszeichnung „Exzellenter Arbeitgeber“, die wir erneut in diesem Jahr vom
Steuerberaterverband Sachsen e.V. erhalten haben: als Anerkennung der Tatsache, dass wir ein Umfeld bieten, in dem
Wertschätzung, Flexibilität und Entwicklungsmöglichkeiten sich zu einem harmonischen Ganzen verbinden. So gelingt es uns
Ihnen Beratung auf höchstem Niveau zu liefern: durch Menschen, die sich bei uns ebenso wohlfühlen wie wir uns mit
ihnen – und Ihnen.
Vor allem hilft uns diese Auszeichnung auch dabei, junge Talente und ambitionierte Kolleginnen und Kollegen für die Arbeit
bei uns zu begeistern, sodass wir auch in Zukunft eine herausragende Beratung durch unser Team sicherstellen können.
Wir freuen uns darauf.

Mehr über das Qualitätssiegel und die Auszeichnung „Exzellenter Arbeitgeber“ erfahren Sie hier:
https://exzellenterarbeitgeber.de


Wir freuen uns, bekannt zu geben, dass die Steuerkanzlei SGK Künzel und Partner für das Jahr 2025 mit dem Label „Digitale Kanzlei“ ausgezeichnet wurde. Ein herzlicher Dank geht an unser engagiertes Team, dessen kontinuierlicher Einsatz und Innovationsgeist die Digitalisierung in unserer Kanzlei vorantreiben.

Dank dieser Fortschritte sind wir bestens aufgestellt, um unsere Mandanten auch unter den sich verändernden Bedingungen der Zukunft optimal betreuen zu können. Gemeinsam blicken wir voller Zuversicht in die kommenden Jahre!


Christmas Tree with Decorations Near a Fireplace with Lights

Wir wünschen alle Mandanten und Geschäftspartnern ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in ein gesundes und friedvolles neues Jahr.

 

 

 

 

 

 

 

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(BMF 15.10.24, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007)

Auf dieses Thema wurde aktuell immer wieder hingewiesen. Deshalb hier eine kurze Zusammenfassung des Inhaltes des BMF-Schreibens (ohne Gewähr für Vollständigkeit).

  • Ab 2025 gilt für inländische B2B- Umsätze die elektronische Rechnung (E-Rechnung) als obligatorisch.
  • Dies gilt nicht für Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.
  • Es wurde ein allgemeiner Übergangszeitraum von zwei Jahren eingeräumt. Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000,00 im Jahr 2026 beträgt der Übergangszeitraum drei Jahre. Nach Ablauf des Übergangszeitraumes wird die E-Rechnung Pflicht.
  • Wichtig! Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keinen Übergangszeitraum.
  • Vom Rechnungsempfänger ist ein E-Mail-Postfach bereit zu stellen.
  • Verschiedene E-Rechnungsformate (z.B. XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1) sind möglich, müssen aber immer der Norm EN 16931 entsprechen.

Beide Vertragsparteien müssen sich auf einen zulässigen Übermittlungsweg einigen. Mögliche Übermittlungswege sind z.B.:

  • E-Mail (PDF ist keine E-Rechnung!)
  • Bereitstellung mittels elektronischer Schnittstelle
  • Zentraler Speicherort mit Zugriffsmöglichkeit für jeden Vertragspartner
  • Internetportal mit Downloadmöglichkeit

Entgegen dem Entwurf des BMF- Schreibens, behalten Dauerrechnungen ihre Gültigkeit. Hier greift die E-Rechnungspflicht erst bei Rechnungsänderungen.

Werden während der Übergangsfrist sonstige Rechnungen erstellt und sind diese nach Ablauf der Übergangszeit zu korrigieren, darf die Korrektur auch als sonstige Rechnung erfolgen.

Mit Zustimmung des Bundesrates am 22.11.2024 soll die Verpflichtung zur Abrechnung mittels E-Rechnung für Kleinunternehmer entfallen.

Fazit:

Jedes Unternehmen, dass ab 2025 E-Rechnungen empfangen kann, ist auf der „sicheren Seite“. Natürlich ist zu empfehlen, dass diese E-Rechnungen bereits im Rechnungswesen verarbeitet werden.

Nicht zu vernachlässigen ist die positive Wirkung der E-Rechnungen auf die buchhalterischen Prozesse zwischen den Unternehmen. Es ist zu erwarten, dass der Aufwand des Scannen von Papierrechnungen weiter abnehmen wird, da vor allem kleine Unternehmen die Einführung der E-Rechnung zum Anlass nehmen, die Digitalisierung ihrer Prozesse weiter voranzutreiben.

Also nehmen wir die Herausforderungen an!

In diesem Sinne wünscht das gesamte Team der SGK „gutes Gelingen“.

 

 

Quelle: in Anlehnung an IWW-Institut, Würzburg; Copyright 2017 BFD buchholz-fachinformationsdienst 11.11.2024

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Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater


Am 14.11.2024 fand im Hotel Ramada by Wyndham Dresden unser diesjähriger Mandantenabend statt. Die Steuerberater Herr Loos und Herr Matthias beleuchteten aktuelle Brennpunkte des Steuerrechts, während Herr Rechtsanwalt Hiecke über Fallstricke bei Insolvenznähe von Kunden und das Risiko der Anfechtung berichtete. Der anschließende Imbiss bot reichlich Gelegenheit zum Austausch mit anderen Gästen und den Referenten. Vielen Dank für das große Interesse und die positive Resonanz!


Aktuelle steuerliche Brennpunkte aus der Praxis/ Risikomanagement im Unternehmeralltag

Im November findet unserer Mandantenveranstaltung statt, in der wir die oben genannten Themenblöcke behandeln werden. Im ersten Teil des Abends werden die Steuerberater Herr Loos und Herr Matthias aktuelle Aspekte des Steuerrechts erläutern, darunter beispielsweise die Einführung der E-Rechnung sowie weitere relevante Themen. Im zweiten Teil wird Herr Rechtsanwalt Hiecke konkrete Möglichkeiten vorstellen, wie Sie als Unternehmer Ihre alltäglichen Risiken besser managen und minimieren können. Besonders in wirtschaftlich unsicheren Zeiten ist es entscheidend, sich der bestehenden Risiken bewusst zu werden und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Mit seiner langjährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter kann Herr Hiecke aus erster Hand berichten, welche Fehler dabei unbedingt vermieden werden sollten.

Freuen Sie sich auf einen interessanten Abend mit der Möglichkeit, sich im Anschluss  mit den Referenten, anderen Teilnehmenden und unseren Mitarbeitenden auszutauschen.

Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Die Anmeldungsformulare wurden bereits per E-Mail versendet.


Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der Begriff der „Betriebsstätte“ geändert hat (Az. 1 K 1219/21).

Im Streitfall erzielte der Kläger als IT-Berater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden aus. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2018 machte er Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden). Das Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen und vertrat die Ansicht, dass dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eingeführt wurde, auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ zukomme. Daher habe der Kläger bei seinem Kunden seine „erste Tätigkeitsstätte“, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.

Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Zwar sind die gesetzlichen Anforderungen an eine „erste Tätigkeitsstätte“ i. S. d. § 9 EStG (neue Fassung) im Streitfall aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Allerdings ist die „Betriebsstätte“ nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Demnach ist im Streitfall der Sitz des Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen, sodass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen kann. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt die Wohnung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte dar.

Hinweis

Weil noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der hier streitigen Frage vorlag, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zudem ist das Finanzgericht von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 23.12.2014 abgewichen, wonach die Bestimmung des Begriffs der „Betriebsstätte“ unter Rückgriff auf § 9 Einkommensteuergesetz erfolgen soll. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Kläger inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (BFH-Az.: VIII R 15/24).