Im Rahmen von Unternehmenssanierungen wird neben anderen Maßnahmen häufig ein Schuldenschnitt vorgenommen. Dabei verzichten Gläubiger des notleidenden Unternehmens ganz oder zumindest anteilig auf ihre Forderungen. So angenehm die finanzielle Entlastung für den Sanierungsfall ist, führt diese jedoch zu einer Erhöhung des steuerlichen Ergebnisses (Sanierungsgewinn), weil die Minderung der Verbindlichkeiten erfolgswirksam auszubuchen ist. Da dem notleidenden Unternehmen durch den Schuldenschnitt keine liquiden Mittel zugeführt werden, gefährdet die steuerliche Mehrbelastung den Erfolg der Sanierung.

Bis zum 31.12.1997 erfolgte die Freistellung der Sanierungsgewinne gem. § 3 Nr. 66 EStG (alte Fassung). Nach Abschaffung dieser Regelung führte die Finanzverwaltung die faktische Steuerfreiheit per BMF-Schreiben über den sog. Sanierungserlass wieder ein. Mit Beschluss vom 28.11.2016 entschied der große Senat des BFH jedoch, dass dieser Erlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Darauf reagierte der Gesetzgeber im Juni 2017 mit Neuregelungen, welche durch die §§ 3a EStG sowie 7b GewStG nun wieder im Gesetz verankert sind. Nach der Prüfung durch die EU-Kommission auf Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht traten die Neuregelungen schließlich im Rahmen des Jahressteuergesetzes zum 11.12.2018 in Kraft und greifen für Verbindlichkeiten, die nach dem 8.2.2017 bzw. auf Antrag auch für Verbindlichkeiten, welche vor diesem Datum erlassen wurden.

Dabei müssen für die Steuerfreiheit gem. § 3 a Abs. 1 EStG folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • ein Sanierungsertrag durch Betriebsvermögensmehrung oder Betriebseinnahmen,
  • ein betrieblich begründeter Schuldenerlass oder ein Forderungsverzicht der Gläubiger,
  • Erfüllung eines Sanierungszweckes, also die Absicht, eine Fortführung des notleidenden Unternehmens zu ermöglichen.

Eine unternehmensbezogene Sanierung ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsfähigkeit des notleidenden Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachgewiesen werden kann.

Durch § 7b GewStG wird an die Regelungen des § 3a EStG angeknüpft und eine Anpassung  an die gewerbesteuerlichen Besonderheiten vorgenommen. Die Entscheidungskompetenz über den Antrag liegt nun auch bzgl. der Gewerbesteuer ausschließlich beim Finanzamt.

Fazit:

Nach einer längeren Phase der Rechtsunsicherheit ist die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nun endlich wieder klar geregelt. Da die Steuerfreiheit jedoch an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft ist, sollte bereits bei Aufstellung des Sanierungsplanes steuerliche Beratung hinzugezogen werden, damit die Sanierung nicht an einer unerwarteten Steuerbelastung scheitert.


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater