Auch in dieser von Negativmeldungen geprägten Zeit gibt es etwas, zumindest für Steuernachzahlungen, Positives zu berichten.

Vor ziemlich genau 10 Jahren begann die EZB den Zinssatz für das Hauptrefinanzierungsgeschäft von 1,5 Prozent auf 0 Prozent (16.03.2016) zu senken. Seit diesem Datum verharrt der Zins bei 0 Prozent. Ein für uns Steuerpflichtige wichtiger Zinssatz schien wie festgezurrt! Der Zinssatz auf Steuernachzahlungen und -erstattungen blieb seit 1961 unverändert bei 6 Prozent.

Für das Jahr 2013 hielt der Bundesfinanzhof den Zinssatzes noch für verfassungsgemäß (Urteil vom 09.11.2017 III R 10/16). Aber mit Urteil vom 25.04.2018 IX B 21/18 und vom 03.09.2018 VIII B 15/18 erhob der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinses. Konkreter wurde der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 04.07.2019 VIII B 128/18. Nach seiner Auffassung ist die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab 2012 verfassungsrechtlich bedenklich. Die Finanzverwaltung konnte sich der Entwicklung in der höchsten Finanzrechtsprechung nicht länger entziehen und mit BMF-Schreiben vom 02.05.2019 wurde der Vorläufigkeitsvermerk in den Zinsbescheiden angeordnet.

Mit Beschluss vom 08. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab 2014 nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Aber: Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis  einschließlich 2018 noch anwendbar.

Die Finanzverwaltung reagierte mit einem Schreiben auf die Anwendungsfragen (BMF vom 17.09.2021). Ab Verzinsungszeitraum 2019 darf die zugrundeliegende Vorschrift (§233a AO) nicht mehr angewendet werden. Der Gesetzgeber wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf die Verzinsungszeiträume ab 2019 bezieht. Alle noch offenen Bescheide sind entsprechend zu ändern. Dies erfolgt über den Vorläufigkeitsvermerk von Amtswegen ohne Zutun der Steuerpflichtigen.

Laufende Rechtsbehelfsverfahren können entsprechend beendet werden. In welcher Höhe der Zins durch den Gesetzgeber als korrekt angesehen wird, bleibt abzuwarten. Achtung! Der Zinssatz beispielsweise für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen bleibt unverändert bei 6 Prozent.

Fazit: Die vermeintlich frohe Botschaft wurde teilweise wieder eingetrübt. Wichtig ist, bis Verzinsungszeitraum 2018 besteht Klarheit.

Das Team der SGK wünscht Ihnen und Ihren Familien eine besinnliche Weihnachtszeit und bleiben Sie gesund!


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater