Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 Vereinfachungen des Steuerrechts und weitere Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf den Weg gebracht.

Auszahlungserleichterung bei öffentlichen Leistungen
Es soll ein direkter Auszahlungsweg für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden.

Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie zum Beispiel das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr.- Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen. Konkret wird nun in § 139b AO eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Bankkontoverbindung (IBAN) mit der IdNr. der Bürger(innen) geschaffen.

Homeoffice-Pauschale
Die sogenannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.

Abschreibung auf Wohngebäude
Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt.

Altersvorsorge
Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht.

Anhebung des sogenannten Ausbildungsfreibetrags
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sogenannter Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Photovoltaikanlagen (Änderungen ab 1. Januar 2023) Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.

  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung

Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.

  • Umsatzsteuer: Nullsteuersatz

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratie- aufwand entlastet.

Verfahrensverbesserung bei der Riester-Förderung
Bei der Riester-Förderung werden Verfahrensverbesserungen vorgenommen; hierdurch wird Bürokratie abgebaut und die Bürgerfreundlichkeit erhöht.

Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht.

 


Geschrieben von

Steuerberater Dipl. Kfm. Bernd Künzel

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel

Steuerberater