Unser neuer Beitrag in der Ausgabe 6/2023 der Zeitschrift IHK - Wirtschaft:

Grundlagenbescheide zur Grundsteuer erhalten? Einsprüche nicht vergessen!

Aktueller Sachstand:

Lt. Hinweis auf der Internetseite www.finanzamt.sachsen.de waren die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01. Januar 2022 bis zum 31. Januar 2023 einzureichen.

Sollte dies noch nicht erfolgt sein, sind die Erklärungen bis spätestens zum 30. Juni

2023 einzureichen. Die Verwaltung behält sich vor, Verspätungszuschläge gemäß § 152 Abgabenordnung festzusetzen.

Bei Nichtabgabe der Erklärung wird das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung schätzen.

Aktuell erhalten säumige Steuerpflichtige Erinnerungsschreiben, in denen bereits die Schätzung angekündigt wird. Dieses Erinnerungsschreiben verlängert nicht die bereits abgelaufene Frist.

Wir empfehlen, bei bisher nicht eingereichten Erklärungen und vorliegenden Gründen, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, um möglichen Verspätungszuschlägen für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2023 vorzubeugen.

Seit einigen Wochen ergehen zu den eingereichten Erklärungen Bescheide über die Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge.

Fraglich ist, ob die Bescheide rechtmäßig ergangen sind.

Zu beanstanden sind mindestens folgende Punkte:

  • die undifferenzierte Verwendung der Bodenrichtwerte, die nicht mit einem Gegenbeweis z.B. in Form eines Gutachtens konkretisiert werden können
  • Pauschalierungen wie die Nettokaltmiete
  • fraglich ist, ob es den Verwaltungsakten an ihrer pflichtgemäßen Bestimmtheit fehlt, da mittels der Grundlagenbescheide, aufgrund der noch ausstehenden Festlegung der Hebesätze durch die Gemeinden, noch nicht die endgültige Steuerlast berechnet werden kann.

Durch ein vom Bund der Steuerzahler in Auftrag gegebenes Gutachten wurde die Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells bestätigt. Dieses Gutachten soll als Grundlage auch für den in Sachsen geführten Musterprozess gelten.

Wir empfehlen gegen diese Bescheide, unter Angabe der aufgeführten Gründe, Einsprüche einzulegen. Zusätzlich kann auf die Aktenzeichen zu den laufenden Prozessen verwiesen werden. Diese werden im Internet veröffentlicht.

Mit dem Einspruch sollte das Ruhen des Verfahrens und die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide beantragt werden.

Ein Einspruch gegen den späteren Grundsteuerbescheid wird verworfen, da nicht angegriffene Grundlagenbescheide ihre Wirkung entfaltet haben.

Es ist wohl nicht zu erwarten, dass in naher Zukunft in dieses Thema Ruhe einkehren wird. Es bleibt also spannend, warten wir es ab.

 


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater