Unser Beitrag in der Zeitschrift IHK-Wirtschaft 12/2023:

Ein ereignisreiches Wirtschaftsjahr nähert sich dem Ende und die Zeit der Firmenweihnachtsfeiern beginnt. Schließlich möchte man zusammen mit seinen Mitarbeitenden das Jahr gebührend abschließen und für den Einsatz danken.

Doch leider haben Sie dabei schnell auch das Finanzamt als unverhofften Gast mit am Tisch.

Denn prinzipiell ist eine Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug, Jubiläums-, Sommer- oder Weihnachtsfeier) Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

In diese Gesamtsumme fließen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also direkt den Arbeitnehmern zurechenbare Kosten wie Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten und Geschenke sowie die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, z. B. für den DJ, gemietete Räume und Säle, Beleuchtung und Eventmanagement, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kosten für Sanitäter, Sicherheitsdienste, Stornokosten und Trinkgelder. Der Gesamtbetrag ist auf die anwesenden Mitarbeitenden zu verteilen. Die Aufwendungen des mit eingeladenen und nicht betriebszugehörigen Ehegatten sind dabei dem Mitarbeitenden zuzurechnen.

Überschreiten die Aufwendungen der Betriebsveranstaltung die 110 EUR je Mitarbeitenden, ist der über den Freibetrag hinausgehenden Betrag der Lohnsteuer und den Sozialabgaben zu unterwerfen. Alternativ kann der Arbeitgeber diesem Betrag zu seinen Lasten der pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent unterwerfen, mit dem Vorteil, dass hierzu dann keine Sozialabgaben anfallen würden.

Zu beachten ist weiterhin, dass ein Vorsteuerabzug zu den Aufwendungen der Betriebsveranstaltung nur möglich ist, wenn die Freigrenze von 110 EUR je Mitarbeitenden nicht überschritten wird. Nur bis zu dieser Grenze geht der Fiskus davon aus, dass die Veranstaltung durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist.

Anmerkung: Der Betrag in Höhe von 110 EUR wurde trotz der fortschreitenden Inflation seit dem Jahr 2002 nicht angepasst, was mit einer schleichenden Steuererhöhung durch die Hintertür gleichzusetzen ist.

Praxistipp: Um die Einhaltung dieser Grenzen gegenüber dem Fiskus nachweisen zu können, ist eine genaue Aufzeichnung der Teilnehmenden als auch der durch die Betriebsveranstaltung veranlassten Aufwendungen vorzunehmen. So können Sie die Einhaltung der 110 EUR-Schwelle zweifelsfrei nachweisen und das Finanzamt bleibt bei Ihrer Weihnachtsfeier außen vor.

Beitragsfoto: Raphael Reischuk  / pixelio.de


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater