Am 27.03.2024 trat das bereits erwartete Wachstumschancengesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Wirtschaft, Investitionen und Innovationen zu stärken und Steuervereinfachungen herbeizuführen.

Wir haben Ihnen im Folgenden einige der wichtigen steuerlichen Neuerungen aufbereitet. Im Einzelfall sollten Sie jedoch immer den Rat Ihres Steuerberaters einholen.

Verpflichtung zur Buchführung

Die Grenzwerte zur Entstehung einer Buchführungspflicht für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte bei einem Gesamtumsatz von mehr als 600 Tsd. € oder einem Gewinn von mehr als 60 Tsd. € wurden ab dem Wirtschaftsjahr 2024 auf 800 Tsd. € bzw. 80 Tsd. € angehoben.

Option zur Körperschaftsbesteuerung

Zudem wurde das Wahlrecht zur Körperschaftsbesteuerung, welches zuvor nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften offenstand, nun auf sämtliche Personengesellschaften (bspw. GbRs), ausgeweitet.

Elektromobilität

Bei der Überlassung eines Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer mussten im Rahmen der 1% Methode bisher nur ¼ des Brutto-Listenpreises zum Ansatz gebracht werden, solange dieser 60 Tsd. € nicht überschritt (darüber hinaus war eine Kürzung nur bis zur Hälfte des Bruttolistenpreises möglich). Für Anschaffungen ab dem 01.01.2024 gilt bei gleicher Verfahrensweise nun ein erhöhter Grenzwert von 70 Tsd. €.

Verlustvortrag

Die Übernahme eines entstandenen Verlustes in das nachfolgende Jahr - der sogenannte Verlustvortrag - ist nach wie vor bis zu einem Wert von 1 Mio. € im Falle der Einzelveranlagung und bis zu 2 Mio. € bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten unbeschränkt möglich. Für höhere Verluste galt bislang eine Beschränkung der Fortschreibung auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte in Bezug auf das Verlustvortragsjahr. Von 2024 bis einschließlich 2027 ist jetzt eine Fortschreibung von maximal 70% zulässig.

Geschenke

Zuwendungen an Geschäftspartner konnten vormals bis zu einem Betrag von 35 € pro Person und Jahr als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dieser Wert wurde ab dem Wirtschaftsjahr 2024 auf 50 € erhöht.

Degressive AfA

In den Jahren 2020 bis 2022 bestand bereits im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze die Möglichkeit, anstelle der linearen Abschreibung die degressive zu verwenden. Von dieser kann für Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern ab dem 01.04.2024 - zeitlich befristet bis zum 31.12.2024 - wieder Gebrauch gemacht werden. Dabei darf der hierzu verwendete Prozentsatz jedoch maximal das 2-fache der linearen AfA betragen sowie 20% nicht übersteigen.

Sonder-AfA

Für Wirtschaftsgüter von kleinen und mittleren Betrieben, die unterhalb einer Gewinngrenze von 200 Tsd. € liegen, kann neben der linearen oder der degressiven Abschreibung zusätzlich eine Sonderabschreibung erfolgen. Hierbei können ab 01.01.2024 bis zu 40% (vorher nur 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten frei auf das bezogene und die vier darauffolgenden Jahre verteilt werden.

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Kleinunternehmer werden ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen von der Abgabe einer USt-Erklärung befreit, sofern sie vom Finanzamt dazu nicht explizit aufgefordert werden.

Des Weiteren wurde die Option zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erweitert. Demzufolge ist bei einem Gesamtumsatz von unter 800 Tsd. € (zuvor: unter 600 Tsd. €) nach Antragstellung ein Wechsel vom Soll- zum Ist-Besteuerungsverfahren möglich.

Ab 2025 entfällt zudem für Unternehmer mit einer im Vorjahr entstandenen Steuerlast von unter 2 Tsd. € die Pflicht zur Abgabe einer USt-Voranmeldung sowie der damit verbundenen USt-Vorauszahlung.

Zur anstehenden Einführung der eRechnung ab 2025 im B2B Bereich liegen unterdessen auch konkrete Verfahrensweisen vor.

Fazit

Eine "Steuervereinfachung" hat das neue Gesetz definitiv nicht gebracht. Im Gegenteil! Die neuen Vorschriften gelten zum Teil wieder nur temporär und führen letztendlich wieder zu einer Vergrößerung des Gesetzes- und Richtliniendschungels.

 

Bildquelle: Rainer Sturm  / pixelio.de

 


Geschrieben von

Steuerberater Dipl. Kfm. Bernd Künzel

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel

Steuerberater