Steuertipps Aktuell

WEG: Kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon

Einem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. So entschied das Amtsgericht Konstanz.

Der Mieter einer Wohnung hatte mit Zustimmung seiner Vermieter (Eigentümer) an der Außenseite seines Balkons eine Mini-Solaranlage anbringen lassen. Das Modul war schwarz, hatte eine Fläche von 168 cm x 100 cm und war an einem Wechselrichter angeschlossen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich ein Beschluss gefasst, wonach das Balkonkraftwerk zu entfernen sei. Dagegen richtete sich die Klage der beiden Wohnungseigentümer.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Genehmigung der Mini-Solaranlage. Die übrigen Wohnungseigentümer müssen der Errichtung eines Balkonkraftwerks nicht zustimmen. § 20 Abs. 1 WEG enthält eine sog. Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stellt die Montage der Photovoltaikanlage dar, ohne dass es auf einen Eingriff in die Substanz ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird. Ohnehin ist dies hier der Fall. Die Mini-Solaranlage ist erheblich wahrnehmbar. Es liegt eine relevante nicht unerhebliche Beeinträchtigung vor. Rechtspolitische Erwägungen, so überzeugend sie sein mögen, genügen nicht.

Termine Steuern/Sozialversicherung Juni/Juli 2023

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag12.06.2023110.07.20232
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag12.06.2023entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag12.06.2023entfällt
Umsatzsteuer12.06.2023310.07.20234
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung515.06.202313.07.2023
Scheck612.06.202310.07.2023
Sozialversicherung728.06.202327.07.2023
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.06.2023/25.07.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

DAC7-Umsetzungsgesetz „Modernisierung der Betriebsprüfung“

Das Ziel des DAC7-Umsetzungsgesetzes ist u. a. ist die Verkürzung der teilweise langen Zeiträume zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung, also die Beschleunigung und zeitnähere Durchführung von Betriebsprüfungen. Die beabsichtigte
Beschleunigung soll jedoch oftmals durch Verschärfungen für den Steuerpflichtigen erreicht werden.

So werden die Mitwirkungspflichten weiter verschärft. Aufzeichnungen sind dann (erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen) jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.

Ein weiterer belastender Aspekt enthält die Verpflichtung, Prüfungsfeststellungen auch in anderen Steuererklärungen zu berücksichtigen und diese zu korrigieren, wenn es zu einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen kommt. Im Ergebnis eine weitere Verlagerung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Steuerpflichtigen.

Die Finanzbehörde soll künftig bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können, die innerhalb einer angemessenen Frist, ggf. bereits vor Beginn der Außenprüfung, vorzulegen sind. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen können dann insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt werden. Wurden Unterlagen vorgelegt, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt allerdings keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte dar. Die Prüfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Eine spätere Bekanntgabe soll den Fristbeginn für die Ablaufhemmung nicht verschieben.

Ein vollkommen neues Instrument wird mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlagen eingeführt. Damit kann der Außenprüfer im eigenen Ermessen entscheiden, den Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung schriftlich oder elektronisch zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Steuerpflichtige. seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nach, wird ein Bußgeld festgesetzt. Dieses Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und kann für maximal 150 Kalendertage erhoben werden (max. 11.250 Euro). Neben einer vorliegenden Mitwirkungsverzögerung kann außerdem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Der Zuschlag beträgt höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen.

Im Rahmen des elektronischen Datenzugriffs wird ebenfalls nachgebessert. Künftig kann die Finanzverwaltung verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden. Zudem wird festgelegt, dass eine Speicherung dieser Daten auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen, also etwa auf dem Laptop des Betriebsprüfers, zulässig ist.

Durch die Neuregelung der Ablaufhemmung erhofft man sich zudem die Beschleunigung von Außenprüfungen. Hierzu wurde eine neue zeitliche Grenze eingeführt. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.

Bundesrat billigt Smart-Meter-Gesetz

In der Sitzung vom 12.05.2023 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende gebilligt. Ziele des Gesetzes sind die unbürokratische und schnellere Installation intelligenter Strommessgeräte - sog. Smart-Meter - und damit der Ausbau eines „intelligenten Stromnetzes“. Die Geräte sollen dabei helfen, Energie effizient und kostengünstig zu nutzen sowie das Stromnetz zu entlasten.

Der Bundesrat hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner Plenarsitzung am 03.03.2023 beraten und hierzu umfangreich Stellung genommen. Die Kritikpunkte des Bundesrates griff der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss teilweise auf. Neben umfangreichen formalen Änderungen enthält er unter anderem Verbesserungen hinsichtlich des Smart-Meter-Einbaus in Mehrfamiliengebäuden.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Bundes-regierung, da sie die Verkündung organisiert.

Kein Abzug „finaler“ ausländischer Betriebsstättenverluste

Der Bundesfinanzhof hat eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste).

In dem entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweig-
niederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale nie Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind, denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppel-besteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend sei dabei die „Symmetriethese“, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung auslän-discher Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Wie die Richter nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiter entschieden, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Angemietete Räumlichkeiten als fiktives Anlagevermögen - Nur „Produkt” des Gewerbes entscheidend für Abgrenzung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm Stellung zur hälftigen Hinzurechnung von Entgelten für die Anmietung von Mitarbeiterunterkünften sowie zur Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.

Ausgehend vom Unternehmenszweck kann nur das „Produkt” des Gewerbes entscheidende Abgrenzungsmerkmale für die Entscheidung bieten, ob es sich bei angemieteten Räumlichkeiten um fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Für die Unterbringung von Mitarbeitern angemietete Räumlichkeiten sind fiktives Anlagevermögen, wenn das Vorhandensein der Räume zwingend erforderlich ist, um überhaupt das Geschäft ausüben zu können.

In diesem Fall wurde noch zu einem weiteren Aspekt entschieden: Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen ist vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung maßgeblich. Die Aufwendungen einer GmbH für die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers sind eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht führen kann.

Veräußerung eines Miteigentumsanteils am Ein-familienhaus anlässlich Ehescheidung als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar

Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert, kann der Verkauf als privates Veräußerungs-geschäft der Besteuerung unterfallen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt laut Bundesfinanzhof vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der i. R. der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag hier nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften

Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt laut Bundesfinanzhof die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.

Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit
Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird. Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

Keine Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

Die Klägerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.

Der Bundesfinanzhof hielt die Entscheidung des Finanzamts für rechtmäßig. Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz kann nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier, denn die Klägerin zahlt im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.

Hinweis

Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab. Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe vor Ort übernahm.

Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten. So entschied der Bundesfinanzhof.

Die Kapitalgesellschaft als Adressatin des Feststellungsbescheids ist ungeachtet der vorrangig anteilseignerbezogenen Wirkungen des Bescheids klagebefugt. Eine materiell-rechtliche Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids für die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft begründet kein Drittanfechtungsrecht. Außerdem gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Zuerkennung eines Drittanfechtungsrechts des Anteilseigners. Das Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern wird zwar vom sog. Trennungsprinzip beherrscht, was aber nicht zur Folge hat, dass sich die beiden Ebenen „beziehungslos“ gegenüberstehen. Vielmehr sind Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsvertraglich miteinander verbunden und die Gesellschafter können ihre hieraus resultierenden Befugnisse (z. B. Informationsrechte) einsetzen, um die Kapitalgesellschaft zur Einlegung von Einsprüchen gegen vermeintlich rechtswidrige Feststellungsbescheide zu veranlassen.

Zinsen aus Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Köln entschied, dass der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Wenn ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig - länger als ein Jahr - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zins-
anteil zu zerlegen. Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Daran ändert auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts, da die Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt für die Kapitalnutzung vom Willen der Vertragschließenden unabhängig ist. Die Grundlage findet sich in § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, d. h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar. Insoweit unterscheidet sich das Steuerrecht vom bürgerlichen Recht.

Besteuerung beim Verkauf einer Wohnung: Differenzierung bei „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“

Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. d. Einkommensteuergesetzes ist zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Wirtschaftsgüter werden von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.

Eine vom Steuerpflichtigen zu Unterhaltszwecken unentgeltlich bereitgestellte Wohnung wird dann nicht mehr (mittelbar) zu „eigenen Wohnzwecken“ (des Steuerpflichtigen) genutzt, wenn die Immobilie neben einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind auch anderen - ggf. auch aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften unterhaltsberechtigten - Angehörigen überlassen wird. Vor diesem Hintergrund führt auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist. Daher waren zu Recht aufgrund der Veräußerung der Eigentumswohnung sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen.


Vorsicht bei Sanierungsmaßnahmen

Der Gesetzgeber versucht mit gesetzlichen Vorgaben die energetische Gebäudesanierung als wichtigen Baustein der Energiewende voranzubringen. Dabei wurde ganz offensichtlich ein Aspekt übersehen, der diese Bemühungen stark behindern kann. Laut der Sachverständigengesellschaft Richardson in Witten wird in nächster Zeit das Thema Asbest dramatisch an Bedeutung gewinnen. Es ist nicht bekannt, wie viele Wohnungen und Gebäude, die bis zum Verbot im Jahr 1993 gebaut wurden, Asbest enthalten. Der Anteil dürfte aber erheblich sein.

Da bei energetischen Sanierungsmaßnahmen Asbest-fasern freigesetzt werden können, greifen die gesetzlichen Schutzmaßnahmen, was zu erheblichen Kostensteigerungen führen kann.

Hinweis

Bevor eine energetische Gebäudesanierung realisiert wird, sollte bei betroffenen Objekten vorab eine Asbestverprobung durch einen Sachverständigen in Auftrag gegeben werde, Nur so sind unkalkulierbare Risiken zu vermeiden.

Termine Steuern/Sozialversicherung Mai/Juni 2023

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.05.2023112.06.20231
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlagentfällt12.06.2023
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlagentfällt12.06.2023
Umsatzsteuer10.05.2023212.06.20233
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung415.05.202315.06.2023
Scheck510.05.202312.06.2023
Gewerbesteuer15.05.2023entfällt
Grundsteuer15.05.2023entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung419.05.2023entfällt
Scheck515.05.2023entfällt
Sozialversicherung626.05.202328.06.2023
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.05.2023/26.06.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen

Die Bundesregierung hat sich am 19.04.2023 auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. D. h. konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Daher wird in der Folge auch die Förderung angepasst.

Das Gebäudeenergiegesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

Lohnerhöhungen für Beschäftigte verschiedener Branchen

Tarifbeschäftigte Mitarbeiter im Bauhauptgewerbe –Hoch-, Tief oder Straßenbau – können sich seit 01.04.2023 über mehr Gehalt freuen. Im Westen um 2 Prozent und im Osten um 2,7 Prozent. Im Mai steht zudem noch eine Einmalzahlung über 450 Euro an.

Der branchenbezogene Mindestlohn für Maler und Lackierer steigt ab 01.04.2023 von 13,80 auf 14,50 Euro. Für Helfer beträgt der Mindestlohn dann 12,50 Euro; das ist eine Erhöhung von 1,10 Euro pro Stunde.

Der tarifliche Mindestlohn für Leihbeschäftigte liegt ab 01.04.2023 bei mindestens 13 Euro pro Stunde. Die Stundenentgelte richten sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe. Eine Übersicht für alle Entgeltgruppen liefert die IG Metall.

Änderung beim Lohnsteuerabzug: Arbeitnehmer dürfen mit mehr Netto-Gehalt rechnen

Ab 01.04.2023 werden laut Bundesfinanzministerium die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 angewendet. Berücksichtigt wird dabei "die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungs-betrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetz 2022". Das heißt unter anderem für Angestellte oder Beamte: Durch die höheren Steuerfreibeträge können sie auch mit einem höheren Netto-Gehalt auf ihrem Konto rechnen.

Steuerliches Einlagekonto: Gesellschafter hat keine Anfechtungsbefugnis

Das Körperschaftsteuergesetz schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kapitalgesellschaft geleistet hat. Wenn solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt werden, dann muss der Gesellschafter diese sog. Einlagenrückgewähr nicht versteuern. Obgleich der Bescheid somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids nach dem Körperschaftsteuergesetz die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen besteht keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann. Zum anderen hat ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden kann und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintritt. Die Versagung eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Grund-gesetzes vereinbar (Art. 19 Abs. 4 GG).

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags - Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Wenn es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags kommt, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags setzt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs voraus, dass er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Dies bedeutet u. a., dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. "Verrechnung" ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung handeln muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend.

Verwendung eines neu erworbenen Pkw teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze - Vorsteueraufteilung nicht nach Umsatzschlüssel

Wird ein Pkw nach der Anschaffung teils zur Erzielung steuerpflichtiger und teils zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet, ist die Vorsteueraufteilung für den Pkw auf Grundlage der Fahrleistung des Pkw vorzunehmen. Eine Aufteilung im Verhältnis der auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze entfallenden Fahrleistungen führt laut Finanzgericht
Baden-Württemberg zu einer präziseren wirtschaft-lichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel.

Wenn eine Unternehmerin den neuen Pkw kurz vor Jahresende (hier: November) erworben und im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen „funktionsgleichen” Pkw für die gleichen Umsätze genutzt hat, ist für die Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr und somit auf die Gesamtfahrleistung im gesamten Kalenderjahr abzustellen.

Wenn der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Kalenderjahr ermittelt für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze genutzt wird, ist insoweit eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Es kann jedenfalls in Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funk-tionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Neben-einander der Anwendung von Vorsteuerabzugsausschluss und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommen.

Ermäßigte Umsatzsteuer bei Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden nach dem Umsatzsteuer-gesetz begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohn-containern an Erntehelfer.

Dies entspricht auch dem Unionsrecht. Im Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewendet werden können, sind die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen angeführt. Die "Beherbergung in Ferienunterkünften" umfasst auch die Vermietung von Zelten, Wohnanhängern oder Wohnmobilen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen.

Errichtung einer Photovoltaikanlage: Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

Der Bundes-finanzhof hatte u. a. die Frage zu klären, ob der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt ist, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer zu berichtigen.

Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung, ohne dass es zu einer Steuerberichtigung kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Die Klägerin ist hier nicht berechtigt, die Steuer für die je-weilige Teilleistung im Umfang des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt zu berichtigen.

Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeit-gebers - Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger Arbeit?

Ein am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligter stiller Gesellschafter ist nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn er weder am Unternehmenswert noch am Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Firmenwerts beteiligt ist und ihm auch keine über das Recht, die Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers einzusehen, hinausgehenden Stimm- oder Widerspruchsrechte zustehen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis. Bei der Möglichkeit, die stille Einlage durch stehen-gelassene Gewinnanteile zu erbringen, handelt es sich um eine übliche Möglichkeit zur Einlageerbringung.

Eine Veranlassung der stillen Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten - absoluten und angemessenen - Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt ist.

Die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung an der GmbH führen hier beim Kläger nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Berechnung der AfA: Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung

Von einem Steuerpflichtigen können eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) zugrunde gelegt werden. So entschied das Finanzgericht Münster.

Den Steuerpflichtigen steht nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs ein Wahlrecht zu, sich mit den typisierten AfA-Sätzen zufriedenzugeben oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen und darzulegen. Dabei ist keine Gewissheit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer erforderlich. Vielmehr kann allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden, sodass eine Schätzung des Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen ist, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Dabei kann das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der
ImmoWertV Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstellt, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer nach dem Einkommensteuergesetz gerichtet ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind daher auf Grundlage eingereichter Gutachten ermittelte Restnutzungsdauern nicht zu beanstanden.

Veräußerung eines Kaufhauses nach Fassadensanierung kein gewerblicher Grundstückshandel

Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt mangels einer nachhaltigen Tätigkeit nicht vor, wenn lediglich ein Objekt (vorliegend ein Einzelhandels-Kaufhaus) angeschafft, die Fassade saniert und es anschließend veräußert wird. Dies gilt laut einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg jedenfalls dann, wenn die Steuerpflichtige im Rahmen der Fassadensanierung keine Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht über das hinausgehen, was beim Bau eines jeden Gebäudes erforderlich ist.

Hinweis

Zur Beurteilung der korrekten Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel sei auf die Einkommen-steuer-Hinweise 2020, Anhang 17 (Bundesfinanzministerium vom 26.03.2004) hingewiesen.

Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis der Zinsen auf Bonuskonto

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen einem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bauspargut-haben verfügt werden kann. So entschied der Bundesfinanzhof.

Das Finanzgericht hat demnach zu Recht entschieden, dass das Finanzamt berechtigt war, die Bonuszinsen im Streitjahr in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen. Im Streitfall handelte es sich bei den von der Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen um eine Erhöhung der dem Kläger für die Überlassung des Bausparguthabens gewährten Guthabenzinsen. Die Bonuszinsen stellten deshalb ‑ ebenso wie die Guthabenzinsen ‑ ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung dar. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil bei einem Bausparvertrag das Sparen in der Regel lediglich Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Denn dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall der Sparzweck für den Abschluss eines Bausparvertrags (mit-)bestimmend ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erwartung einer Rendite aus dem Bauspargut-haben im Vordergrund steht. Dabei genügt es, wenn die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird.

Besteuerung von Stock Options von ausländischem Arbeitgeber im Fall des Ansässigkeitswechsels

Wenn einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt werden, werden die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zufließen. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden ‑ ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung ‑ zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdie-nenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der konkreten Ver-

einbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich laut Bundesfinanzhof eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA-USA 1989/2008) an eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person" anknüpfe, ist dagegen allein die Ansässigkeit zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich.

Vermietung und Verpachtung - Zurechnung der Einkünfte bei Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil

Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher ‑ anstelle des Gesellschafters ‑ die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken.

Entsprechendes gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil. Der Quotennießbraucher erzielt nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen ‑ und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen ‑ nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.

Hinweis

Laut Bundesfinanzhof sind vertragliche Regelungen wohl schädlich, die jenseits des Anwendungsbereichs des § 1071 Abs. 2 BGB dem Gesellschafter das Mitwirken zubilligen, ohne Rücksicht auf den Nießbraucher nehmen zu müssen.

 


Mietsicherheit in Aktien investiert - Mieter hat Anspruch auf Herausgabe der Aktien

Beim Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in Köln im Jahr 1960 vereinbarten die Vertrags-parteien, dass die Mieterin eine Mietsicherheit in Höhe von 800 DM zahlt, die wiederum in Aktien investiert werden sollten und auch investiert wurden. Nach dem Tod der Mieterin kündigte deren Tochter als Alleinerbin das Mietverhältnis im Jahre 2018 und verlangte die Herausgabe der Aktien. Die Vermieterin sah einen solchen Anspruch für nicht gegeben. Sie war lediglich dazu bereit, die Sicherheitsleistung in Höhe von nunmehr 409,03 Euro auszuzahlen. Die Erbin erhob schließlich Klage.

Das Amtsgericht Köln gab der Erbin Recht. Ihr steht ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu. Sie muss sich nicht mit der Rückzahlung der ursprünglich er-brachten Sicherheitsleistung begnügen. Erträge aus der Mietsicherheit - unabhängig von der Anlage-
form - stehen dem Mieter zu (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB). Bei der Anlage in Aktien gehören zu den Erträgen nicht nur die Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dass sich infolge geänderter Umstände die damalige Kapitalbeschaffung für die Vermieterin aus heutiger Sicht nicht mehr so günstig darstellt, ist ihr eigenes Risiko.

Termine Steuern/Sozialversicherung April/Mai 2023

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag11.04.2023110.05.20232
Umsatzsteuer11.04.2023310.05.20234
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung514.04.202315.05.2023
Scheck611.04.202310.05.2023
Gewerbesteuerentfällt15.05.2023
Grundsteuerentfällt15.05.2023
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung5entfällt19.05.2023
Scheck6entfällt15.05.2023
Sozialversicherung726.04.202326.05.2023
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.2023/24.05.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Energetisches Bauen und Sanieren

Durch die Energieversorgung von Gebäuden fallen rund 30 % der CO2-Emissionen an. Das heißt, in Gebäuden steckt relativ großes Energiesparpotenzial. Nicht zuletzt wegen des Werkstattberichts „Wohlstand klimaneutral erneuern“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wird u. a. auch der Austausch von Gas- und Ölheizungen vorangetrieben. Ab 2024 sollen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Mit Blick auf diese klimapolitischen Ziele ist es umso wichtiger die Übersicht über mögliche Steuerermäßigungen und deren Voraussetzungen sowie über die Bundesförderung für effiziente Gebäude zu behalten.

Um die Klimaziele mit dem Klimaschutzprogramm 2030 zu erreichen, hat die Bundesregierung beschlossen, die bereits bestehende Neubauförderung weiterzuentwickeln. Hierfür wurde vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - klimafreundlicher Neubau - erlassen. Ziel der Förderung ist die Verringerung der Umweltwirkungen und die Erhöhung der Nachhaltigkeitsstandards bei der Schaffung von neuem Wohnraum bzw. Nicht-Wohngebäuden.

Deutschland riskiert seine steuerliche Standortattraktivität

Der aktuelle Mannheim Tax Index des ZEW Mannheim zeigt, dass Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb weiter an Boden verloren hat. Dies wird insbesondere durch die Senkung des französischen Körperschaftsteuersatzes in den letzten Jahren deutlich: Die Unternehmenssteuerbelastung in Deutschland ist nun im unmittelbaren Vergleich mit wichtigen Wettbewerbern am höchsten. Die effektive Durchschnittssteuerbelastung eines profitablen Investitionsprojekts in Deutschland liegt im Jahr 2022 bei 28,8 % und übersteigt somit den EU-Durchschnitt um 10 Prozentpunkte.

Studierende können die Energiepreispauschale beantragen

Seit 15.03.2023 können Studierende sowie Fachschüler die Energiepreispauschale beantragen. Die 200-Euro-Ein-malzahlung kann laut Bundesregierung über eine eigens entwickelte Onlineplattform (www.einmalzahlungen200.de) beantragt werden. Hierfür sind die von der Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten sowie ein BundID-Konto erforderlich.

Endgültiges BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen einem neuen Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.02.2023 das endgültige Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das Schreiben benennt nun u. a. typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstamm-datenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder u. U. auch die Erneuerung des Zählerschranks.

Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens sah verein-fachende Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände, z. B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen können, vor. Diese wurden im finalen BMF-Schreiben nochmals überarbeitet und ergänzt.

Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“ abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt.

Kritisiert wurde - u. a. auch vom Deutschen Steuerberaterverband - die vorgesehene Einschränkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen. Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90 %-Grenze fest, jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. In den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird, ist davon auszugehen, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) ermöglichen.

Ermäßigte Umsatzsteuer in Restaurants soll bleiben

Der Verzehr von Speisen in Restaurants soll dauerhaft mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden. Dieses Ziel verfolgt der am 02.03.2023 von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % war zum 01.07.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis Ende 2023.

Pkw-Leasing an Ehegatten: Vorsteuerabzug und private Verwendung beim sog. Vorschaltmodell

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer geltend machen kann.

Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von Pkw, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen. Einer Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten Pkw durch den Vermieter-Ehegatten steht eine vertraglich geregelte Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen. Soweit der vermietende Ehegatte jedoch den Pkw selbst nutzt, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.

Umsatzsteuer bei unentgeltlicher Abgabe von Wärme aus Biogasanlage

Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob die Bemessungsgrundlage der Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage nach der Marktwertmethode zu ermitteln ist oder ob die Selbstkosten im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgröße kWh aufzuteilen (sog. energetische Aufteilungsmethode) sind.

Wenn Selbstkosten für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben entstehen, sind diese nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) aufzuteilen. Die vorzunehmende sachgerechte Schätzung ist grundsätzlich Sache des Unternehmers, der zu entscheiden hat, welche Schätzungsmethode er wählt, wobei die Finanzbehörde und damit auch das Finanzgericht nachprüfen können, ob die Schätzung sachgerecht ist.

Besteuerung eines Promotionsstipendiums

Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.

Grundstücksteilung: Besteuerung eines Gartengrundstücksteils als privates Veräußerungsgeschäft

Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungs-geschäft ausgenommen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Die Kläger hatten ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht, indem sie die Teilfläche des von ihnen zuvor erworbenen Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder veräußerten. Dieses Veräußerungsgeschäft ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzecken von der Besteuerung ausgenommen.

Die Rechtsprechung bezieht zwar bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude den "dazugehörigen Grund und Boden" in die Begünstigung mit ein, da regelmäßig die Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsguts auch den anteiligen Grund und Boden umfasst. Die Grenze zieht der Bundesfinanzhof aber unter Berücksichtigung des Normzwecks des Befreiungstatbestandes. So ist in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige das bisher als Garten genutzte Nachbargrundstück veräußert, während er auf dem anderen Grundstück wohnen bleibt, der Zweck der Steuerbegünstigung, einen Umzug insbesondere infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, nicht erfüllt und die Veräußerung steuerbar. Es fehlt insoweit an einem nach den Wertungen des Einkommensteuergesetzes gegebenen einheitlichen Nutzungs- und Funktions-zusammenhang zwischen der Wohnung und dem Grund und Boden.

Hinweis

In diesem Zusammenhang ist eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster zu beachten. Das Gericht stellt in diesem Urteil fest, dass ein gemischt genutztes Grundstück steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, auch wenn es zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bildet.

Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt.

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unbeachtlich. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben werden, sind nach dem BGB nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind und das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keine Geltung haben soll. Folglich ist kein Scheingeschäft gegeben, wenn der von den Vertragsbeteiligten erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt. So verhielt es sich auch im Streitfall.

Abzug von außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte

Im Einkommensteuerrecht gibt es den Begriff der „außergewöhnlichen Belastung“, für die in den §§ 33, 33a und 33b EStG Regeln zum Abzug von den Einkünften enthalten sind. Es gibt drei unterschiedliche Abzugsbereiche, die in diesem Zusammenhang in Betracht kommen:

  1. Außergewöhnliche Belastungen, die durch den Unterhalt/die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person entstehen (i. d. R. Kinder oder Eltern)
  2. Pauschbeträge für Kosten, die Behinderten und Hinterbliebenen entstehen (§ 33b EStG)
  3. Zwangsläufig anfallende größere Aufwendungen beim Steuerpflichtigen bzw. zusammenveranlagten Partner (§ 33 Abs. 1 bis 3 EStG)

Die Voraussetzungen und die Höhe der Abzüge für die Gruppen 1. und 2. ergeben sich durch feste Pauschbeträge und Nachweisvoraussetzungen, daher soll die 3. Gruppe näher betrachtet werden. Hier sind Kosten gemeint, die bei jedem Steuerpflichtigen anfallen können. Den größten Anteil nehmen wohl krankheitsbedingte Aufwendungen ein, soweit sie nicht durch die Krankenkassen oder bei Beamten durch die Beihilfe der staatlichen Arbeitgeber getragen werden. Als eine weitere Gruppe von Aufwendungen sind Ersatzbeschaffungen zu nennen, die durch Naturereignisse, wie z. B. Brand, Hochwasser,
u. a. für notwendige Sachgegenstände erforderlich geworden sind. Diese Gegenstände können sein: Kleidungsstücke, Hausrat, Einrichtungsgegenstände einer normalen Wohnung.

Die Ersatzanschaffungen müssen der Höhe nach notwendig und angemessen sein und können für den Steuerpflichtigen, seinen/seine Partner/in und im Haushalt lebende Kinder in Betracht kommen. Hierfür muss der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verursacht hat und auch keine Ersatzansprüche bestehen. Wenn übliche Ver-sicherungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen wurden, liegt keine steuerlich berücksichtigungsfähige Belastung vor. Aber auch die Kosten einer Beisetzung im angemessenen Rahmen für nahe Angehörige, die kein Vermögen hinterlassen haben, fallen unter 3.

Alle Belastungen dieser 3. Gruppe sind je Kalenderjahr zusammenzurechnen. Von dieser Summe wird die „zumutbare Eigenbelastung“ abgezogen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte und der Kinderzahl und beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, also vor Abzug der Sonderausgaben und sonstiger Freibeträge. Die Steuerrechtsprechung hat sich über Jahre hinweg mit einer Reihe von Kosten befasst und sie in Bezug auf den Abzug beurteilt. Beispielhaft seien folgende Fälle genannt:

  • behinderungsbedingte Mehrkosten für den Umbau oder die Errichtung eines Wohnhauses/einer Wohnung: Abzugsfähig, darunter können auch durch eine Behinderung erforderliche Möbel-anschaffungen oder die Anschaffung behinderungsgerechten Geschirrs fallen.
  • Treppenlift: Kosten können abzugsfähig sein, wenn die medizinische Notwendigkeit durch den zuständigen Amtsarzt bestätigt wird.
  • Aussteuer für die Tochter: Dafür von den Eltern aufgewandte Kosten anlässlich der Heirat sind regelmäßig nicht (mehr) als zwangsläufig anzusehen.
  • Diätverpflegung: Keine außergewöhnliche Belastung!
  • Heilkuraufwendungen: Abzugsfähig, wenn zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig und die Kosten nicht von einer Krankenkasse erstattet werden.
  • Erpressungsgelder: Keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Erpressungsgrund selbst ohne Zwang geschaffen wurde. Bei Zwangsläufigkeit kann aber Abzug gegeben sein.
  • Kapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen: Abzug scheidet in aller Regel aus, weil nicht zwangsläufig entstanden.

Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Er erzielte daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

Der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen ein "anderes Wirtschaftsgut" dar. Virtuelle Währungen sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, hätten einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Wenn Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres erfolgen, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil die Ansicht der Finanzverwaltung.

Das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom zeigt, dass rund ein Drittel der Befragten (32 %) sich vorstellen können, in Zukunft Kryptowährungen zu kaufen. Dabei haben
3 % bereits in der Vergangenheit gekauft, 6 % haben das fest vor und 23 % wollen es auf jeden Fall nicht ausschließen. Somit ist dieses Thema von großer Relevanz.


Mieterhöhungserklärung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen - Einzel-Aufstellung aller Kosten nicht notwendig

Eine Vermieterin hatte die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie händigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungs-kosten aus. Die Klägerin lehnte die Zahlung der geforderten Mieterhöhung aus formellen Gründen ab.

Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für ausreichend, wenn Vermieter in der Erhöhungserklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angeben. Die detaillierte Aufstellung der Posten und Gewerke ist hier nicht nötig gewesen.

Termine Steuern/Sozialversicherung März/April 2023

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.03.2023111.04.20232

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

10.03.2023entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.03.2023entfällt
Umsatzsteuer10.03.2023311.04.20234
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung513.03.202314.04.2023
Scheck610.03.202311.04.2023
Sozialversicherung729.03.202326.04.2023
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.03.2023/24.04.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

 

Wirksame Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers - Keine Haftung für Lohnsteuerschulden

Mit der Abberufung als Geschäftsführer ist die Geschäftsführertätigkeit beendet. Dies gilt unbeschadet des Zeitpunkts, in dem die Beendigung im Handelsregister eingetragen wird. Die Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, d. h. der Beginn und das Ende der gesellschaftsrechtlichen Organstellung - und damit auch die Entstehung und das Erlöschen der steuerrechtlichen Pflichtenstellung bei GmbH-Geschäftsführern - hängen allein vom Inhalt und der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses ab. Der öffentliche Glaube des Handelsregisters hat keinen Einfluss auf die Haftung nach § 69 AO.

Zwar gab es im Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen schriftlichen Gesellschafterbeschluss, in dem die Abberufung ausdrücklich ausgesprochen wurde, aber für Gesellschafterbeschlüsse bestehe kein allgemeines Bestimmtheitsgebot, erst recht kein Ausdrücklichkeitsgebot, sodass auch konkludente Beschlussfassungen möglich seien. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze war die Geschäftsführerstellung des Klägers zum streitigen Zeitpunkt beendet.

Ersatzzustellung durch Niederlegung bei Un-möglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids

Die Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids in den Briefkasten oder einer ähnlichen für den Postempfang eingerichteten Vorrichtung ist laut Finanzgericht Düsseldorf Wirksamkeitsvoraussetzung für dessen Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post.

Wenn die Benachrichtigung über eine Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen wird, bestehen daher ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Denn ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde hat die Zustellerin im Streitfall die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Empfangsbevollmächtigten der Antragstellerin eingeworfen. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür ersichtlich, dass in diesen Briefkasten, in den die Mitteilung eingeworfen wurde, nicht auch die Bescheide selbst hätten eingelegt werden können.

Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerung unter Nießbrauchsvorbehalt

Wenn der Grundstückskäufer ohne angemessene Vergütung dem Verkäufer (oder einem Dritten) Nutzungsrechte an dem Grundstück (Nießbrauchs- und Wohnungsrechte) belasse, liege darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingebe und der deshalb in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Wenn jedoch der Grundstücksverkäufer die vorbehaltenen Nutzungen angemessen vergütet, liegt in der Nutzungsüberlassung keine Gegenleistung für das Grundstück i. S. Grunderwerbsteuergesetzes. Ob sich der Verkäufer Nutzungen ohne angemessenes Entgelt vorbehalten hat, ist durch Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln.

Wartungskosten bei Leasingverträgen gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Der Begriff der "Leasingraten" im Gewerbesteuer-gesetz sind ‑ ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen ‑ wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil ausgeführt, dass Leasingraten nach dem Unternehmensteuer-reformgesetz 2008 ausdrücklich in die Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogen worden sind. Sie sind dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen Fällen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar. Die vertragliche Überwälzung von Nebenkosten vom Vermieter/Verpächter auf den Mieter/Pächter wirkt sich typischerweise in einer Verminderung des "reinen" Miet- oder Pachtzinses aus, ebenso bei Abwälzung der Wartungskosten auf den Leasingnehmer im Hinblick auf die Höhe der Leasingrate. Wirtschaftlich stellen die besonderen Vergütungen für die Wartungsarbeiten nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer für die Überlassung des Gebrauchs einschließlich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat. Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das für die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt würde, je nachdem ob es in der Leasingrate enthalten sei oder besonders entrichtet werde.

Wertermittlungsmethoden bei einem Grundstück für Zwecke der Schenkungsteuer

Wer seinem Sohn oder der Tochter ein besonderes Geschenk zu einem besonderen Anlass machen will, der schenkt ihm oder ihr ein kleines Häuschen für die neue Lebensphase. Das machte in dem nachfolgenden Beispielsfall ein Vater, der aber so vernünftig war, dass er der Tochter die Auswahl des Grundstücks mit Gebäude, Carport und Garten überließ und das von der Tochter mit notarieller Urkunde erworbene Grundstück nur (!) bezahlte. Neben dem Kaufpreis von 900.000 Euro übernahm er auch die Grund-erwerbsteuer und die Notar- und Grundbuchkosten. Nach der Hochzeitsfeier kam das zuständige Finanzamt auf den Vater zu und verlangte eine Schenkungsteuererklärung - diese Steuer hatte er in dem Schenkungsvertrag mit der Tochter auch übernommen.

Der Vater ermittelte den Wert des Grundstücks nach dem im Bewertungsgesetz beschriebenen Sachwertverfahren mit rd. 520.000 Euro. Das für Einfamilienhäuser vorrangig anzuwendende Vergleichswertverfahren berücksichtigte er nicht, weil der Gutachterausschuss für Grundstücke mitgeteilt hatte, dass für die Lage des Grundstücks kein Vergleichswert vorhanden war. Der schenkungsteuerliche Wert belief sich damit inklusive der übernommenen Grund-erwerbsteuer von 6,5 % und der Notar- und Grundbuchkosten auf 593.000 Euro. Dazu kam dann noch die Schenkungsteuer selbst, die der Vater übernommen hatte. Das Finanzamt folgte in seinem Schenkungsteuerbescheid aber dem ermittelten Wert nicht, sondern ging vom Kaufpreis aus, weil dieser ja als Vergleichspreis zur Verfügung stand. Da der Vater aber dieser Argumentation nicht folgen wollte, kam der Fall vor das Finanzgericht und schließlich zum Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass bei fehlenden Vergleichspreisen für andere Grundstücke auch ein zeitnah zur Schenkung vereinbarter Kaufpreis für das betreffende Grundstück maßgebend sein kann. Dieser Kaufpreis lag hier vor. Durch die Anwendung des Vergleichswertes belief sich die Schenkungsteuer damit auf 125.200 Euro anstatt einer Steuer von 23.562 Euro bei der Bewertung nach dem Sachwertverfahren. Die unterschiedlichen Beträge ergeben sich wie folgt:

Rechnung Sachwert

593.000 Euro (Ausgangswert) – 400.000 Euro (Freibetrag) = 193.000 Euro + 21.230 Euro (11 % übernommene Steuer) = 214.230 Euro (stpfl. Wert) davon 23.562 Euro (11 % Steuer)

Rechnung Vergleichswert

973.000 Euro (Vergleichswert) – 400.000 Euro (Freibetrag) = 573.000 Euro + 85.950 Euro (15 % übernommene Steuer) = 658.950 Euro (stpfl. Wert) davon 125.200 Euro (15 % Steuer)

An diesem Beispielsfall wird erkennbar, welche Tücken bei solchen Transaktionen lauern und welch erhebliche Auswirkung die unterschiedlichen Bewertungsverfahren auf die festzusetzende Steuer haben.

Vorsteuerabzug aus nur gelegentlichem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Streitig vor dem Bundesfinanzhof war, ob ein geschäftlicher Rahmen bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit allein aus dem subjektiven Umstand abgeleitet werden könne, dass die Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel des späteren Verkaufs und daher mit Einnahmenerzielungsabsicht erworben wurden, oder ob vielmehr objektive Kriterien erfüllt sein müssen.

Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zustehe, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert werde.

BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen

Erste Fragen aus der Praxis will das Bundesfinanz-ministerium (BMF) wohl zeitnah beantworten und hat ein erstes Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Das Schreiben stellt etliche Punkte klar, die in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.

In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.

Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte attraktiver werden. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. An dieser Stelle sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. Die Entnahme soll nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird.

Hinweis

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grund-lage! Er fordert daher, auf die 90 %‑Grenze zu verzichten.

 

Seit Jahren bestehende ständige Übung, Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung an die Mitarbeiter auszuzahlen - Rückstellung möglich

Eine künftig entstehende Verbindlichkeit hatte ihre wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit, wenn die Mitarbeiterboni in der Hauptsache die Leistungen der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr abgelten sollten (hier: Boni als zusätzliches Vergütungsinstrument neben dem Festgehalt oder anderen Gehaltsbestandteilen). Daraus folgt ein Veranlassungszusammenhang mit der Arbeitsleistung der Mitarbeiter für das abgelaufene Geschäftsjahr. Dem steht nicht entgegen, dass Mitarbeiterboni zudem dem Zweck dienen, die Mitarbeiter auch für die Zukunft an das Unternehmen zu binden, wenn es sich hierbei lediglich um einen Nebenzweck handelt, welcher den Hauptzweck (Abgeltung der Arbeitsleistung im abgelaufenen Geschäftsjahr) zumindest nicht überlagert. So das Finanzgericht Münster.

Bei der Rückstellungsbildung können wertauffallende Umstände, die spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang aufzustellen gewesen wäre, bekannt wurden, berücksichtigt werden. Soweit die bei der Festsetzung von Mitarbeiterboni berücksichtigten Kriterien (Wachstumsdynamik, Auftragsbestand, Ertragsentwicklung, Finanzlage) auf die Bilanz und den Geschäftsbericht eines Geschäftsjahres fußen, handelt es sich um Umstände, die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits vorlagen, aber erst im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt wurden.

Bei Lernschwäche Nachhilfekosten steuermindernd geltend machen

Wenn die Lernschwierigkeit eines Kindes vom Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung attestiert worden ist, können Kosten für Nachhilfe als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn die dadurch verursachten Kosten eine gewisse Grenze übersteigen. Die Höhe der Belastungsgrenze hängt vom Familienstand und dem Einkommen der Eltern ab.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Attest eingeholt worden ist, bevor die Nachhilfestunden beginnen. Zu den bekanntesten Lernschwächen zählen die Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), das erschwerte Erlernen des Rechnens (Dyskalkulie), das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) und die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS).

Absetzen lassen sich nicht nur die Kosten für die Nachhilfestunden bei qualifizierten Nachhilfelehrern, sondern etwa auch Kosten für Arztbesuche und Medikamente, für eine psychotherapeutische Behandlung oder für entsprechende Fahrtkosten, sofern die Krankenkasse nicht dafür aufkommt.

Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen: Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger Arbeit?

Wenn sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber beteiligt, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.

Steuerfragen rund um die Dezember-Soforthilfe

Diese Soforthilfe ist am 14.11.2022 vom Bundesrat beschlossen worden und am 19.11.2022 in Kraft getreten. Entsprechend ihrer Abkürzung „EWSG“ betrifft sie staatliche Maßnahmen gegen die erheblich gestiegenen Energiekosten bei den Letztverbrauchern für Erdgas und Fernwärme. Sie tritt neben die Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro zur Verringerung der Strompreiserhöhungen.

Anspruchsberechtigt sind einmal private Haushalte sowie gewerbliche und industrielle Abnehmer mit einem Gasverbrauch von jährlich bis zu 1,5 Mio. kWh. Die Entlastung bestand in der Übernahme der Gas-Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 durch den Staat. Für die Fern-Wärme wurde eine pauschale Zahlung als Zuschuss geleistet, die sich an der Abschlagszahlung für den September 2022 orientierte. Diese vom Staat getragenen Leistungen sind für bestimmte Empfänger steuerpflichtig. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält dafür einen eigens dafür geschaffenen Abschnitt (XVI. Besteuerung der Gas-/
Wärmepreisbremse) mit vier Normen (§§ 123 – 126 EStG).

Zunächst wird festgelegt, dass diese Soforthilfe erst ab den Grenzen der Steuerpflicht zum Solidaritätszuschlag steuerpflichtig wird. D. h. ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 66.915 Euro für die Einzelveranlagungen und von 133.830 Euro für Zusammenveranlagungen von Ehegatten. Ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 104.009 Euro bzw. 208.018 Euro ist die gesamte Soforthilfe steuerpflichtig. Für die Einkünfte zwischen diesen jeweiligen Beträgen wird die Bezeichnung „Milderungszone“ eingeführt. Für die Einkommensteuerpflicht der Dezember-Hilfe zwischen diesen beiden Beträgen - also in der Milderungszone - kann nur der Gesetzestext als Erklärung des Betrages der Steuerpflicht weiterhelfen:

„Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Abs. 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Abs. 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone ergibt.“

Bleibt nur noch anzumerken, dass die Versteuerung in dem Jahr erfolgen soll, in dem die Versorgungsbetriebe über die Beträge der Soforthilfe eine Abrechnung erteilen! Dies dürfte in der Regel das Jahr 2023 sein. Bis zur Abgabe dieser Steuererklärung wird die Steuerpflicht in der Milderungszone sicherlich genauer erläutert werden können.


Verantwortlichkeit eines „nominellen“ Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH

Die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nur als Strohmann fungiere, so das
Finanzgericht Münster.

Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den potenziellen Haftungsschuldnern gehören u. a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH ist deren Geschäftsführer. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.

Die Klägerin war als (einzige) nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der GmbH deren gesetzliche Vertreterin, und zwar von der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2007 bis in das Jahr 2017. Inwieweit die Klägerin diese Aufgabe tatsächlich erfüllt habe, sei tatbestandlich ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass ihr Ehemann tatsächlich die Geschäfte der GmbH geführt habe. Da es den Eheleuten gerade auf die Bestellung der Klägerin als Geschäftsführerin ankam, liege auch nicht etwa ein Scheingeschäft vor. Dass die Klägerin in der GmbH nicht tatsächlich die Geschäfte führte, sondern nur als Strohfrau fungierte, ändere an der objektiv vorliegenden Pflichtverletzung nichts.

Termine Steuern/Sozialversicherung Februar/März 2023

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.02.2023110.03.20231

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

Entfällt10.03.2023
Körperschaftsteuer, SolidaritätszuschlagEntfällt10.03.2023
Umsatzsteuer10.02.2023210.03.20233
Umsatzsteuer Sondervorauszahlung10.02.2023Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung413.02.202313.03.2023
Scheck510.02.202310.03.2023
Gewerbesteuer15.02.2023Entfällt
Grundsteuer15.02.2023Entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung420.02.2023Entfällt
Scheck515.02.2023Entfällt
Sozialversicherung624.02.202329.03.2023
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.02.2023/27.03.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb von erschließungspflichtiger Gemeinde

Beim Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde ist die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall erwarb die Klägerin von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen. Das beklagte Finanzamt setzte Grund-erwerbsteuer fest und legte als Bemessungsgrundlage den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Erschließungskosten zugrunde.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede sei nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk sei jedoch so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt. Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde sei nach Auffassung der Richter nicht mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger zu verwechseln.

Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer bei unklaren Verhältnissen

Um die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer in Gang zu setzen, muss der Erbe mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) zu erfüllen. So entschied das Sächsische Finanzgericht.

Der Anlauf der Festsetzungsfrist wurde im Streitfall auch nicht aus anderen Gründen in Gang gesetzt. Die Anzeige des Erbfalls durch andere als den Erben, zum Beispiel eine Bank, lasse die Festsetzungsfrist nicht beginnen.

Bei völlig unklaren Verhältnissen könne im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins vorliegen. Wenn ein Nachlasspfleger eingesetzt werde, stehe es im Ermessen des Finanzamts, den Erbschaftsteuerbescheid diesem gegenüber zu erlassen.

Bildung einer Rückstellung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die auf einem Bonuspunktesystem beruhende Verpflichtung eines Einzelhändlers, Kunden bei zukünftigen Einkäufen Rabatte zu gewähren, die sich nach einem Prozentsatz der in der Vergangenheit getätigten Umsätze bemessen, bereits mit der Ausgabe der entsprechenden Gutscheine oder aber erst durch zukünftige Einkäufe des jeweiligen Kunden wirtschaftlich verursacht ist und ob insoweit das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG eingreift.

Wenn sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden verpflichtet, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird.

Eine entsprechende Anrechnungsverpflichtung stelle keine Verpflichtung dar (§ 5 Abs. 2a EStG).

Kostendeckelung bei Leasingfahrzeugen und EÜR

Eine beim Vertragsabschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmenwagen ist laut Bundes-
finanzhof für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.

Hinweis

Mit dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof der Linie der Finanzverwaltung gefolgt und hat eine früher bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern beliebte Gestaltung verworfen.

Mehrgewinn aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung zuzurechnen

Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind. So entschied der Bundesfinanzhof.

Für die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer sei bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zustehe, der im Gewinnermittlungszeitraum der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos sei.

Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

Im Streitfall klagte ein zusammen veranlagtes Ehepaar vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Ehefrau führte an, dass ihr der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden könne. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Nach Ansicht des beklagten Finanzamtes hat der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden. Sie nutze ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich.

Dem ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Es entschied, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin jedoch aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe.

Hinweis

Gemäß dem Einkommensteuergesetz kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Seit 01.01.2023 ist das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver geworden. Das überarbeitete Jahressteuergesetz 2022, welches am 16.12.2022 im Bundesrat verabschiedet wurde, sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der Homeoffice-Pauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer vor.

Durch das Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 01.01.2023 verschiedene Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu beachten, die Einfluss auf den zu beantragenden Werbungskostenabzug in der Steuererklärung 2023 bzw. auf die Höhe des zu beantragenden Lohnsteuerfreibetrags für 2023 haben können.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber auf sechs Euro pro Tag ab 01.01.2023 angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann ab 01.01.2023 für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro absetzen. Diesen Höchstbetrag können Beschäftigte nutzen, die an 210 Tagen im Jahr im Homeoffice arbeiten - unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt.

Die Homeoffice-Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Aber: Das Finanzamt gewährt die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich, sondern verrechnet diese Pauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher 1.000 Euro erhöht sich ab 01.01.2023 auf 1.230 Euro.

Häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aber auch einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.260 Euro geltend machen (sog. Jahrespauschale). Damit müssen Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachweisen bzw. keine Belege mehr sammeln.

Sollten die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel (=105 Euro/Monat).

Energiepreispauschale für Studierende unterliegt nicht der Besteuerung

Studierende und Fachschüler erhalten - auf Antrag - eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro. Voraussetzung für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Nachdem der Bundesrat am 16.12.2022 grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben hat, trat das Gesetz am 21.12.2022 in Kraft (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz - EPPSG).

Diese Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen und sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro haben:

  • Studierende
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen

Da die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten (z. B. Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. Fachschülern beantragt werden.

Bund und Länder wollen gemeinsam eine digitale Antragsplattform entwickeln, über die die Auszahlung beantragt werden kann.

Weitere Entlastungen für Studierende

Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren. Des Weiteren hat die Bundesregierung aufgrund der steigenden Energiepreise einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses i. H. von 345 Euro, welcher auch vom Bundesrat gebilligt worden ist, ist für Ende Januar, Anfang Februar 2023 vorgesehen. Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro erhalten, welche zusammen mit dem Lohn ausgezahlt wurde. Wer neben dem Studium arbeitet (z. B. in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Seit dem 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet, wenn nicht bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Alle Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und andere, welche digitale Dienstleistungen anbieten, sowie eBay Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und
Airbnb, sind zur Meldung verpflichtet.

Private Nutzer, die pro Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe auf einer Plattform tätigen oder mit ihren Verkäufen auf Online-Marktplätzen mehr als 2.000 Euro Einnahmen erzielen, müssen automatisch an das
Finanzamt gemeldet werden.

Alle gewerblichen Nutzer, also Einzelhändler, die auf entsprechenden Plattformen Waren verkaufen, müssen von den Plattformbetreibern mit all ihren getätigten Verkäufen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

Bis zum 31.01.2024 müssen die betroffenen Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern Daten über alle Verkäufe des Kalenderjahres, die Namen der Verkäufer, die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift, die Bankverbindung und alle relevanten Transaktionen übermitteln.

Hinweis

Die Meldepflicht gilt pro Plattform.

Jedem, der über entsprechende Plattformen handelt, muss bewusst sein, dass über die Meldepflichten ein noch genauer Abgleich mit den erklärten Umsatzgrößen durch die Finanzverwaltung möglich ist.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz betrifft nicht nur Verkäufe von Waren, sondern auch den Verkauf von digitalen Dienstleistungen (z. B. Übernachtungen über Airbnb, Verkauf von Eintrittskarten über Online-Plattformen).

Eine Ausnahme von der Meldepflicht stellt der Verkauf von Gegenständen durch Privatpersonen dar, die keine Gegenstände des täglichen Bedarfs sind (z. B. Schmuck). Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z. B. Elektrogeräte, Autos, etc.) fallen nicht unter diese Ausnahme.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist länderübergreifend angelegt und gilt zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Realisiert wird dies mittels elektronischem Austausch von Daten zwischen den Finanzbehörden.

Hinweis

Man gehört zum Verkäuferkreis, wenn man mehr als 30 Verkäufe auf einem Online-Marktplatz tätigt. Dann sollte man dem Finanzamt glaubhaft belegen können, warum die Verkäufe stattgefunden haben, um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden.


Quelle: DATEV eG