Geregelt im 4. Corona-Steuerhilfegesetz, sind unverzinsliche Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen.

Im Falle noch nicht bestandskräftiger Veranlagungen kann die Abzinsungsverpflichtung entfallen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.

Warum ist diese Gesetzesänderung es wert, erwähnt zu werden?

Betrachtet man beispielsweise die weit verbreitete Konstellation, der 100%- Gesellschafter einer GmbH reicht seiner GmbH ein Darlehn aus, um deren Liquidität zu verbessern.

Dabei wird häufig den folgenden steuerlichen Anforderungen an diese Darlehn wenig Beachtung geschenkt:

  1. Vereinbarung der Rückzahlung
  2. Vereinbarung von angemessenen Sicherheiten
  3. Vereinbarung einer marktüblichen Verzinsung.

Vergleicht sich der der GmbH- Gesellschafters mit einem Einzelunternehmer ergibt sich für ihn kein Problem. Er könnte die Einzahlung als Einlage verbuchen lassen und die Sache wäre für ihn erledigt.

Leider ist die Sachlage bei einer Kapitalgesellschaft grundlegend anders.

Vorausgesetzt die Verbindlichkeit wird steuerlich als solche anerkannt, stellt sich die Frage, ob nicht in der fehlenden Verzinsung für den Schuldner ein Vorteil zu sehen ist.

So jedenfalls die Meinung des Gesetzgebers, der eine Verpflichtung zur Abzinsung mit 5,5 % ins Einkommensteuergesetz (§6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2) schrieb und nur wenige Ausnahmen zuließ.

Üblicherweise wurde zur Ermittlung des Abzinsungsbetrages die Anlage 2 zu § 12 Bewertungsgesetz herangezogen.

Ist eine Restlaufzeit des Darlehns nicht vereinbart und kann diese auch nicht auf dem Wege der Schätzung ermittelt werden, ergibt sich in diesem Fall ein Vervielfältiger von 0,503 (Randnummer 6ff des BMF vom 26.05.2005).

Das hat zur Folge, dass der Darlehnsbetrag mit 0,503 zu multiplizieren ist. Die Differenz zum Nennbetrag stellt steuerpflichtigen Gewinn dar. Erst in den Folgejahren kehrt sich die anfängliche Steuerbelastung wieder um.

Beispiel: Darlehn 100 TEUR x 0,503 = 50,30 TEUR, Somit sind in diesem Wirtschaftsjahr 49,70 TEUR gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 32% ergeben sich 15,90 TEUR Steuern.

Diese Beträge sollten die Brisanz des Themas ausreichend verdeutlichen.

Durch den Wegfall der Abzinsung kann das Problem zukünftig nicht mehr auftreten.

Mit Bilanzierung zum 31.12.2023 dreht sich durch Wegfall der Abzinsungspflicht ein steuerlicher Effekt aus der noch nach altem Recht zu bilanzierenden Verbindlichkeit um und heilt mögliche Versäumnisse der Vergangenheit.

Für alle Wirtschaftsjahre mit Stichtag vor dem 31.12.2022, für die die Steuerveranlagung noch offen ist, kann auf Antrag die Abzinsung „abgewählt“ werden. Diese Option sollte für den Einzelfall überprüft werden.


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater