Das Bundeskabinett hat am 12.6.2020 beschlossen, die Umsatzsteuer vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 zu senken. Mit diesem Schreiben wollen wir Sie auf die wichtigsten Änderungen hinweisen. Weitere Ausführungen können Sie unserer Internetseite entnehmen. Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen an uns direkt wenden. Nachfolgend wollen wir Sie über die wichtigsten Änderungen informieren.

Grundsätzlich wird gelten:

  1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
  2. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

 

Nach dem 1.1.2021 gelten dann wieder die alten Steuersätze. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 1.1.2021 wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 % für bestimmte Gastronomieleistungen (Verzehr von Speisen) bis zum 30.6.2021 gilt.

 

Die Änderungen des UStG sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Steuersatz.

 

Lieferungen

Für den umsatzsteuerrelevanten Bereich der „Lieferungen“ ergeben sich voraussichtlich keine schwerwiegenden Abgrenzungsprobleme. Der Zeitpunkt der Besteuerung dieser Tatbestände ist grundsätzlich mit der Verschaffung der Verfügungsmacht über den Liefergegenstand festgeschrieben. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt.

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.7.2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, der ab 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16% anzuwenden.

 

 Istversteuerung

Bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen etc. wird die Umsatzsteuer bereits mit Zahlung fällig (Istversteuerung). Grundsätzlich ist bei diesen Sachverhalten der Steuersatz anzuwenden, in dessen Zeitraum die Zahlung geleistet wird. Da bei diesen Zahlungen die Leistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden, kann es vorkommen, dass die Leistungserbringung in einen Zeitraum fällt, in dem ein anderer Steuersatz anzuwenden ist. In diesen Fällen ist die Steuer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG), d.h. abgeschlossen ist. Alternativ hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, bei den Anzahlungen bereits den Steuersatz anzusetzen, der bei Erbringung der Leistung gilt.

 

Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte (abgeschlossene) Leistung oder Teilleistung vor dem 1.7.2020 Teilentgelte (Anzahlungen) vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen ist.

 

Beispiel:  Der Kunde K erwirbt beim Händler H eine Maschine mit Kaufvertrag vom 1.6.2020 (netto 20.000,-). Die Lieferung erfolgt am 1. September 2020. K leistet am 2.6. eine Anzahlung (10.000,- + 19 % 1.900,- MwSt.). Mit Lieferung der Maschine erhält K die Schlussrechnung (Lieferung Maschine 20.000,- + 16 % MwSt. 3.200,-). Die geleistete Anzahlung wird in der Schlussrechnung angerechnet, so dass K an H lediglich noch 11.300,- Euro zahlt. K macht in seiner Voranmeldung lediglich noch 1.300,- Euro als Vorsteuer geltend (insgesamt 3200,-). H nimmt in seiner Voranmeldung eine Korrektur des steuerpflichtigen Umsatzes mit 19 % (Zeile 26) vor (-10.000,- Umsatz, -1.900,- MwSt.) und erklärt gleichzeitig einen Umsatzerlös (Zeile 28) von 20.000,- plus Steuersatz 16% 3.200,-.

 

Sonstige Leistungen

Eine sonstige Leistung gilt als erbracht, wenn der Leistungsempfänger die erbrachte Leistung abgenommen hat (z.B. Dienstleistungsvertrag, Vermietungsleistung). Setzt sich eine Gesamtleistung aus für sich abgrenzbare Teilleistungen zusammen, z. B. Verwaltungsvertrag mit monatlich abgrenzbarem Leistungspaket, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Die monatlichen Verwaltungsleistungen und Zahlungen sind für sich betrachtet abrechenbare Teilleistungen. In diesem Fall sind die monatlichen Teilleistungen mit dem jeweils im betreffenden Zeitraum geltenden Steuersatz zu besteuern. Für den Zeitraum 1.7.-31.12.2020 würde der begünstigte Steuersatz Anwendung finden.

 

Gilt bei langfristigen Verträgen die Leistung erst nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 als ausgeführt, obwohl der Vertrag bereits vor dem 1.7.2020 abgeschlossen wurde, so ist für die gesamte Leistung der befristet geltende Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % anzusetzen. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist. Verträge oder Dauerrechnungen, welche als Rechnung anzusehen sind, sollten an den abgesenkten Steuersatz angepasst werden, da sonst weiterhin der ausgewiesene Steuerbetrag gem. § 19c, Abs. 1 UStG abgeführt werden muss.

Bei Leistungsbereichen mit Vergütungsordnungen (RVG, StBGebV, KostO, HOAI) wird die Umsatzsteuer entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff für Leistungen nicht einbezogen. Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30.6.2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % dem Entgelt hinzurechnen.

Bei Rechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 (Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr) für Leistungen, die nach dem 30.6.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden, kann die Umsatzsteuer mit dem leicht gerundeten Prozentsatz von 13,79 (Regelsteuersatz) bzw. 4,76 (ermäßigter Steuersatz) von den Rechnungsbeträgen errechnet werden.

Die erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge bei Mehrzweck-Gutscheinen auf die vor dem 1.7.2020 und die nach dem 30.6.2020 ausgeführten Umsätze bereitet in der Praxis erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Es wird zugelassen, die Steuerberichtigung nach § 17 UStG nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer - soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen - nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Wird ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht. Bei Einzweck-Gutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der Leistungsfiktion die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an den Kunden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.

Durch die Rücknahme von Leergut (Pfand) liegt eine Entgeltminderung vor. Für die Berichtigung nach § 17 UStG gilt ebenfalls eine Vereinfachungsregel für drei Monate. Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020, ist die Umsatzsteuer soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30.9.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei dem Dreimonatszeitraum wird davon ausgegangen, dass der Bestand an Warenumschließungen sich viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum zu Beginn des Jahres, in dem die Entgeltminderungen noch mit dem Steuersatz von 19 % zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern, wobei der durchschnittliche Umschlagszeitraum im Benehmen zwischen Unternehmer und FA zu ermitteln ist.

Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 für Beförderungen dem ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen zu unterwerfen. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer in Höhe der bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen ausgewiesen wird.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.), die in der Nacht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der ab dem 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 5 % angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

 

Entgeltminderungen

Tritt nach dem 30.6.2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonto, Rabatt, Nachberechnung) für einen vor dem 1.7.2020 ausgeführten Umsatz ein, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

 

Soweit die gemeinsamen Entgeltminderungen (Boni, Jahresboni) für die bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gewährt werden, sind folglich bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % zugrunde zu legen. Auf den Anteil der gemeinsamen Entgeltminderungen, der auf die Umsätze nach dem 30.6.2020 entfällt, sind auch für die Steuer- und Vorsteuerberichtigung die Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % anzuwenden. Der Unternehmer hat den betreffenden Leistungsempfängern einen Beleg zu erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen. Auch hier sieht das BMF eine Vereinfachungsregel vor. Der Unternehmer kann ein Verhältnis anhand der Umsätze bilden. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50% (Januar bis Juni) mit 7 % bzw. 19 % und zu 50 % (Juli bis Dezember) mit 5 % bzw. 16 % berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden.

 

Die Ausführungen geben nur auszugsweise die Änderungen wieder. Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an uns.

 

Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020