In vielen Fällen wollen Gesellschaftergeschäftsführer auch nach Eintritt des Pensionsalters weiterhin für ihr Unternehmen tätig sein. Gründe hierfür gibt es viele, sei es, weil sich noch kein geeigneter Nachfolger gefunden hat oder der Unternehmenseigner sich noch fit fühlt und deswegen noch nicht in den Ruhestand treten will.

Gerade bei nach der Wende gegründeten Kapitalgesellschaften wurde häufig die Pensionszusage als steuerliches Gestaltungsmodell genutzt. Für die Kapitalgesellschaft bestand die Möglichkeit, aufgrund der Pensionszusage an ihren Gesellschaftergeschäftsführer die Kosten für eine spätere Pensionszahlung schon während der Erdienungszeit als Betriebsausgabe geltend zu machen, indem sie eine sogenannte Pensionsrückstellung bildete. Viele dieser Vereinbarungen sind so gestaltet, dass der Gesellschafter „mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis“ (i.d.R. mit Vollendung des 65. Lebensjahrs) von der Gesellschaft eine Pensionszahlung erhalten soll.

Der Gesellschaftergeschäftsführer will natürlich im Falle einer Weiterbeschäftigung zwei Vergütungen erhalten, nämlich die erdiente Pensionszusage und sein Geschäftsführergehalt.

Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen von einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der gezahlten Pensionsansprüche aus und begründet dies damit, dass das Dienstverhältnis aufgrund der Weiterbeschäftigung nicht beendet und die Zahlung deshalb gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und löst Körperschaft- und Gewerbesteuer aus. Der ursprünglich geplante positive Steuereffekt geht damit gänzlich verloren.

Sollte sich eine derartige Konstellation in der Praxis ergeben oder sich mittelfristig ankündigen, ist dringend Beratungsbedarf geboten. Da jeder Einzelfall für sich betrachtet werden muss und insbesondere die Bedürfnisse der Gesellschafter in die Planung einzubeziehen sind, gibt es an dieser Stelle kein generelles Gestaltungsrezept.

Trotz der Einschränkungen hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten, lassen sich trotzdem immer Lösungsansätze finden, insbesondere dann, wenn noch genügend Zeit bis zur Fälligkeit des Pensionsanspruchs zur Verfügung steht.


Geschrieben von

Steuerberater Dipl. Kfm. Bernd Künzel

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel

Steuerberater