Schenkungen und Erbschaften unterliegen grundsätzlich dem Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) und können Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auslösen. An dieser Stelle ist es wichtig zu wissen, welche Pflichten sich für den Steuerpflichtigen bei schenkungs- oder erbschaftssteuerlich relevanten Tatbeständen ergeben. Zu unterscheiden ist hier insbesondere zwischen der „Erklärungspflicht“ und der „Anzeigepflicht“.

Die Erklärungspflicht ergibt sich „nicht“ automatisch wie zum Beispiel bei der Einkommensteuer. Die Erklärungspflicht entsteht durch entsprechende Aufforderung durch das zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt.

Die Anzeigepflicht ist in einer gesonderten Vorschrift im ErbStG geregelt. Zweck der Anzeigepflicht ist es, das zuständige Finanzamt über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs zu unterrichten und es ihm zu ermöglichen gegebenenfalls ein Besteuerungsverfahren einzuleiten.

Im Todesfall sind eine Vielzahl von Institutionen (Banken, Versicherer, Vermögensverwalter, Notare, Standesamt etc.) anzeigeverpflichtet. Das Finanzamt erlangt somit automatisch über den Erbfall entsprechende Informationen und fordert den Steuerpflichtigen gegebenenfalls zur Abgabe der Steuererklärung auf. Dieser Tatbestand befreit den Erben jedoch nicht von seiner Anzeigepflicht, insbesondere dann nicht, wenn der Erbe bereits innerhalb des 10 Jahreszeitraums Vorschenkungen erhalten hat, die eventuell noch nicht angezeigt wurden, weil man ihnen keine steuerliche Relevanz zugeordnet hatte.

Im Falle der Schenkung unter Lebenden wird das Finanzamt nicht immer automatisch über schenkungssteuerlich relevante Tatbestände von Dritten (z.B. Grundstücksübertragung oder Abtretung GmbH-Anteil durch Notar etc.) informiert. Typische Fälle sind Geld- und/oder Schmuckschenkungen, Schenkungen besonderer Wertgegenstände oder anderer Wirtschaftsgüter. All diese Zuwendungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht soll lediglich die möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen und dem Finanzamt die Prüfung erleichtern. Die Anzeige soll dagegen nicht die Steuererklärung vorwegnehmen. In diesem Zusammenhang wichtig zu wissen ist auch, dass alle Schenkungen und Erbschaften, die in einem Zeitraum von zehn Jahren erfolgen, zusammen zu rechnen sind. Grundsätzlich ist die Anzeige formlos möglich. Die Finanzämter stellen aber auch Musterformulare zur Verfügung. Welches Finanzamt zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Schenkers bzw. Erblassers. Für den Großraum Dresden ist das Finanzamt Bautzen zuständig.

Eine bewusst unterbliebene bzw. unvollständige Anzeige erfüllt nach ständiger BGH-Rechtsprechung den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch „Unterlassen“. Eine Steuerhinterziehung liegt andererseits erst vor, wenn tatsächlich Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer entstanden ist und eine Anzeige unterblieben ist.


Geschrieben von

Steuerberater Dipl. Kfm. Bernd Künzel

Dipl.-Kfm.
Bernd Künzel

Steuerberater