Gutscheine an Arbeitnehmer auszugeben, erfreut sich bei Arbeitgebern immer größer werdender Beliebtheit, da hierbei steuer- und sozialabgabenoptimiert ein motivierendes Extra ausgereicht werden kann. Dabei ist jedoch genau zu prüfen, ob folgende Anforderungen an den begünstigten Sachbezug tatsächlich eingehalten werden.

1. Der Gutschein berechtigt ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen.
2. Der Gutschein erfüllt die Kriterien gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
3. Der Gutscheinwert beträgt ab 01.01.2022 bis max. 50,00 EUR/Monat.
4. Der Gutschein wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ausgereicht.

Die größte Tücke steckt dabei in den Kriterien zum Punkt 2. Die Regelungen des ZAG bestimmen als Variante 1, dass die Waren und Dienstleistungen des Gutscheinausstellers aus der eigenen Produktpalette stammen müssen. In diesem Fall muss der Sitz des Anbieters als auch die Produkte und Dienstleistungen nicht auf das Inland beschränkt sein. Werden hingegen Gutscheine für Produkte und Dienstleistungen mehrerer Anbieter durch Akzeptanzstellen ausgegeben, muss eine Begrenzung auf das Inland oder die Region gegeben sein. Typischerweise handelt es sich hier um Geschenkkarten im Einzelhandel, Centergutscheine oder Tankgutscheine einer bestimmten Tankstellenkette. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass ein schädlicher Gutschein vorliegt, soweit dieser auch für unterschiedlichste Waren oder Dienstleistungen ausländischer Drittanbieter eingelöst werden kann, wie es ja gerade bei den gängigen großen Onlineplattformen der Regelfall ist. Mitunter werden auch Gutscheine für eine sehr begrenzte Waren- und Produktpalette ausgegeben (Variante 2). Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug zum Inland kommt
es in diesem Fall nicht an. Es kann sich hier z. B. um Gutscheine für Streamingdienste, Beautykarten oder ausschließlich für Bekleidung handeln.
Bei der Ausgabe von aufladbaren Zweckkarten muss wiederum darauf geachtet werden, dass diese nicht als schädliches Geldsurrogat gewertet werden können (Auszahlungs- oder Überweisungsfunktion, eigene IBAN, möglicher Devisenerwerb) und somit eine steuerpflichtige Barvergütung darstellen. Aufgrund der wertmäßigen Monatsgrenze von derzeit EUR 50,00 kommt auch dem Zuflusszeitpunkt eine besondere Bedeutung zu. So gilt bereits die Ausreichung eines Gutscheinens zur Einlösung bei Dritten als Zufluss des Gutscheinwertes beim Arbeitnehmer. Eine Gutscheinausgabe in einem Zuge für mehrere Monate sollte somit unbedingt unterbleiben.

Fazit: Wenn von dem durchaus sinnvollen Vergütungsextra in Form eines Gutscheines Gebrauch gemacht werden möchte, sollte aufgrund der vielen Steuerfallen vorab unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden, damit die nächste Lohnsteuerprüfung keine bösen Überraschungen bereithält.


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater