Zum 01.01.2021 trat das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, eine frühzeitige Restrukturierung von Unternehmen zu ermöglichen, welche drohen zahlungsunfähig zu werden, jedoch noch keinen antragspflichtigen Insolvenztatbestand erfüllen. Dabei liegt das Augenmerk auf einer möglichst ungestörten Fortführung des operativen Geschäftes ohne den Einsatz eines Insolvenzverwalters.

Formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist lediglich die Anzeige des Vorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Dieses kann je nach Fallkonstellation einen Restrukturierungsbeauftragten einsetzen, welcher die Prüfung des Vorliegens der drohenden Zahlungsunfähigkeit, der Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts und zur Frage der Schlechterstellung eines gegen den Plan opponierenden Betroffenen vorzunehmen hat.

Unter Einbeziehung bestimmter Gläubiger oder Gläubigergruppen, deren Zustimmung notwendig ist, wird dabei ein Restrukturierungsplan erstellt, welcher vor allem die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners und die Sicherheiten, die der Schuldner persönlich oder mit seinem Vermögen zur Besicherung der Zahlungsverpflichtungen gewährt hat, erfasst. Der Restrukturierungsplan kann dabei eine Stundung, die Nachrangigkeit oder gar den Erlass von Zahlungsverpflichtungen zum Inhalt haben. Außerdem können Sicherheiten neu gefasst und für neue Darlehen freigemacht werden. Nicht zuletzt kann in diesem Zusammenhang eine Umwandlung bisheriger Verbindlichkeiten in Anteilsrechte erfolgen (Debt-to-Equity-Swap).

Der Restrukturierungsplan ermöglicht also die Anpassung sämtlicher finanzierungsseitiger Vertragsbestimmungen, wie zum Beispiel Vertragskonditionen, Kündigungsrechte oder Sanktionen.

Von vornherein nicht gestaltbar sind jedoch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich der betrieblichen Altersversorgung.

Fazit: Das StaRUG ermöglicht Unternehmen zu einem frühen Zeitpunkt die umfassende Restrukturierung einer kritischen Finanzierungsstruktur. Gerade aktuell haben einige Unternehmen zusätzliche Liquidität aufwenden müssen, um die durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzeinbrüche zu kompensieren. Anhand einer Planungsrechnung sollte deshalb geprüft werden, ob innerhalb der kommenden 24 Monate mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu rechnen ist und somit dieses neu geschaffene Instrument eine Lösungsvariante zur Sanierung des Unternehmens darstellen kann.


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater