Nicht selten reichen Gesellschafter an ihre GmbH Darlehen aus, um eine Liquiditätslücke des Unternehmens schließen zu können. Dass dies auf Basis eines ordnungsmäßen Darlehensvertrages erfolgen muss, versteht sich von selbst.

Die Zinszahlungen stellen beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Grundsätzlich werden Zinserträge mit der so genannten Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % versteuert, wobei ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. Werden jedoch Zinsen durch eine Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt, welcher zu mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt ist, erfolgt die Besteuerung zum individuellen Steuersatz des Darlehensgebers. Ein Abzug der Werbungskosten ist bei dieser Konstellation wiederum möglich.

Im Falle des Untergangs oder der Veräußerung des Gesellschafterdarlehens führt dies dazu, dass bei einer Beteiligung von mindestens 10% der Verlust hierzu in voller Höhe mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden kann.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (Gesetzentwurf vom 2.9.2020) will der Gesetzgeber diese aus seiner Sicht unbefriedigende Handhabung nun zu Lasten der Darlehensgeber ändern.

Mit der Umformulierung des § 32 d  Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG sollen diese Darlehensverluste zukünftig nur noch dem Abgeltungssteuertarif unterliegen, es sei  denn, die  den Kapitalerträgen  entsprechenden Aufwendungen stellen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften dar, welche der inländischen Besteuerung unterliegen.

Dies hat zur Folge, dass nur noch eine begrenzte Verrechnung der Verluste mit positiven Kapitaleinkünften in Höhe von 10.000 € im Entstehungsjahr und den Folgejahren möglich ist. Ein Darlehensverlust in Höhe von 50.000 € könnte somit bestenfalls über 5 Jahre mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden, soweit diese überhaupt vorliegen.

Gemäß Übergangsvorschrift soll dies für Darlehensgewährungen gelten, welche nach dem 31.12.2020 erfolgen. Für Bestandsdarlehen kann ein Verlust noch bis zum Veranlagungszeitraum 2023 wie gehabt verrechnet werden. Ab 2024 erfolgt auch hier die Behandlung zum Abgeltungstarif.

Tipp:

Steht ohnehin in naher Zukunft die Ausreichung eines Gesellschafterdarlehens an, sollte dies ggf. noch bis zum 31.12.2020 umgesetzt werden.


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater