(BMF 15.10.24, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007)

Auf dieses Thema wurde aktuell immer wieder hingewiesen. Deshalb hier eine kurze Zusammenfassung des Inhaltes des BMF-Schreibens (ohne Gewähr für Vollständigkeit).

  • Ab 2025 gilt für inländische B2B- Umsätze die elektronische Rechnung (E-Rechnung) als obligatorisch.
  • Dies gilt nicht für Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.
  • Es wurde ein allgemeiner Übergangszeitraum von zwei Jahren eingeräumt. Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000,00 im Jahr 2026 beträgt der Übergangszeitraum drei Jahre. Nach Ablauf des Übergangszeitraumes wird die E-Rechnung Pflicht.
  • Wichtig! Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keinen Übergangszeitraum.
  • Vom Rechnungsempfänger ist ein E-Mail-Postfach bereit zu stellen.
  • Verschiedene E-Rechnungsformate (z.B. XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1) sind möglich, müssen aber immer der Norm EN 16931 entsprechen.

Beide Vertragsparteien müssen sich auf einen zulässigen Übermittlungsweg einigen. Mögliche Übermittlungswege sind z.B.:

  • E-Mail (PDF ist keine E-Rechnung!)
  • Bereitstellung mittels elektronischer Schnittstelle
  • Zentraler Speicherort mit Zugriffsmöglichkeit für jeden Vertragspartner
  • Internetportal mit Downloadmöglichkeit

Entgegen dem Entwurf des BMF- Schreibens, behalten Dauerrechnungen ihre Gültigkeit. Hier greift die E-Rechnungspflicht erst bei Rechnungsänderungen.

Werden während der Übergangsfrist sonstige Rechnungen erstellt und sind diese nach Ablauf der Übergangszeit zu korrigieren, darf die Korrektur auch als sonstige Rechnung erfolgen.

Mit Zustimmung des Bundesrates am 22.11.2024 soll die Verpflichtung zur Abrechnung mittels E-Rechnung für Kleinunternehmer entfallen.

Fazit:

Jedes Unternehmen, dass ab 2025 E-Rechnungen empfangen kann, ist auf der „sicheren Seite“. Natürlich ist zu empfehlen, dass diese E-Rechnungen bereits im Rechnungswesen verarbeitet werden.

Nicht zu vernachlässigen ist die positive Wirkung der E-Rechnungen auf die buchhalterischen Prozesse zwischen den Unternehmen. Es ist zu erwarten, dass der Aufwand des Scannen von Papierrechnungen weiter abnehmen wird, da vor allem kleine Unternehmen die Einführung der E-Rechnung zum Anlass nehmen, die Digitalisierung ihrer Prozesse weiter voranzutreiben.

Also nehmen wir die Herausforderungen an!

In diesem Sinne wünscht das gesamte Team der SGK „gutes Gelingen“.

 

 

Quelle: in Anlehnung an IWW-Institut, Würzburg; Copyright 2017 BFD buchholz-fachinformationsdienst 11.11.2024

Foto: AdobeStock_987164301


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater