Gern werden Geschäftspartner zum Essen eingeladen, um somit in entspannter Atmosphäre eine Zusammenarbeit anzubahnen oder zu vertiefen.

Vorausgesetzt, die Bewirtung ist tatsächlich betrieblich veranlasst, können 70% des Rechnungsbetrages steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt und die Vorsteuer aus der Gesamtrechnung geltend gemacht werden.

Dazu mussten bisher folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. Nachweis der Aufwendungen durch einen Beleg des Bewirtungsbetriebes mit Ausweis der Einzelposten und des Rechnungsbetrages mit Umsatzsteuersatz und -betrag (bei einem Gesamtbetrag von über 250 EUR wird eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt),
  2. Vermerk von Datum und Ort der Bewirtung, der bewirteten Personen, von Anlass der Bewirtung und Unterschrift des Bewirtenden.

Das hierzu ergangene BMF-Schreiben wurde zum 30.06.2021 im Zusammenhang mit der Kassensicherungsverordnung überarbeitet. Die Übergangsfrist zur Umsetzung lief zum 31.12.2022 aus.

Ab dem Jahr 2023 muss der Bewirtungsbeleg bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems durch den Bewirtungsbetrieb somit zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  2. die Transaktionsnummer und
  3. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist ein Betriebsausgabenabzug zukünftig ausgeschlossen.

Ausnahme:

Werden die Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt durch eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung abgerechnet und unbar bezahlt, kann auf die o. a. Zusatzangaben verzichtet werden.

Herkömmliche Bewirtungsbelege werden nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

Praxistipp: Bitte achten Sie bereits zum Zeitpunkt der Bewirtung darauf, dass der Bewirtungsbeleg alle erforderlichen Angaben erfüllt. Eine nachträgliche Ausfertigung eines korrigierten Beleges ist meist schwierig.

Selbstverständlich können Sie neben dem Trinkgeld auch die Nebenkosten wie z. B. Parkgebühren oder Garderobengebühren steuerlich geltend machen.

 

Guten Appetit!

 

 


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater