Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der Europäischen Union

In der Bundesrepublik unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR können ab 2008 ohne Einschränkung die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten beanspruchen. Dieses Wahlrecht ist sonst an keine anderen Voraussetzungen gebunden.
In der Rechtslage bis einschließlich 2007 kam eine Zusammenveranlagung nur dann in Frage, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu mehr als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag nicht überschritten. Diese Voraussetzungen sind ab 2008 weggefallen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)