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Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel an der Mietsache setzt Mangelanzeige voraus
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Der Mieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.
Nach Ansicht des Gerichts steht dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an Mietzahlungen zu, die für einen Zeitraum vor der Anzeige des Mangels geschuldet werden. Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, auf den Vermieter Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange ihm ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht folglich erst an den nach der Mangelanzeige fällig werdenden Mieten.