Zur Befristung eines Arbeitsvertrags

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

Soweit die Vertragsparteien lediglich eine mündliche Abrede hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Arbeitsverhältnisses treffen, ist die Abrede unwirksam und somit ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.

Im Urteilsfall schickte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn einen von ihm unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung zu. Der Arbeitnehmer übergab den unterschriebenen Vertrag aber erst nach Arbeitsbeginn und war der Auffassung, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen zu sein.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte wie folgt: Wenn der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags eindeutig von der Rückgabe des unterschriebenen Vertrags abhängig gemacht hat, ist die Schriftform­erfordernis auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer den gegengezeichneten Vertrag erst nach erfolgter Arbeitsaufnahme an den Arbeitgeber zurückgibt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.4.2008, Az. 7 AZR 1048/06, NWB Eilnachrichten Nr. 474/2008