Zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

Mindestbemessungsgrundlage ist diejenige Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung der Umsatzsteuer verwendet wird, wenn ein Entgelt entweder nicht vorhanden ist oder ein Geschäft zwischen nahe stehenden Personen vorliegt, bei denen ein Entgelt unterhalb des üblichen Marktpreises vereinbart worden ist. Ziel der Mindestbemessungsgrundlage ist es, unbelasteten privaten Konsum eines Unternehmers und der ihm nahe stehenden Kreise zu verhindern, insbesondere auch eine missbräuchliche Ausnutzung des Vorsteuerabzugs durch Unternehmer zur Entlastung ihres privaten Konsums von der Umsatzsteuer schon im Ansatz unmöglich zu machen.
Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesfinanzhof zu befassen: Eheleute errichteten im Jahr 2005 als Grundstücksgemeinschaft eine Schweinezuchtanlage. Diese verpachteten sie umsatzsteuerpflichtig an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Sohn, der einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung anfallenden Vorsteuerbeträge machte die Grundstücksgemeinschaft in den Jahren 2005 bis 2007 geltend. Aus der Verpachtung erklärte sie steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt ermittelte die Mindestbemessungsgrundlage und erhöhte die Pacht.
Das Gericht hat entschieden, dass die in vollem Umfang steuerpflichtigen Umsätze der Grundstücksgemeinschaft aus der Verpachtung nicht nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem Entgelt zu bemessen sind. Die Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung unterliegt.