Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer stellt Arbeitslohn dar

Wenn ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, aber die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, stellt die abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Lohnsteuerabzug aufgrund der bereits ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung für das Steuerjahr nicht mehr geändert werden kann.

In der Urteilsbegründung führte der Bundesfinanzhof aus: Auch wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er dennoch für Rechnung des Arbeitnehmers. Deshalb ist die nicht geschuldete und zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen.

Hinweis

Ob negativer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen Gründen später an den Arbeitgeber zu erstatten hat, wurde nicht thematisiert.

BFH-Urteil vom 17.6.2009, Az. VI R 46/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093301