Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Lohnsteu-erabzug nicht mehr geändert werden kann. Der hierzu ergangenen Entschei-dung des Bundesfinanzhofs lag folgen-der Sachverhalt zugrunde:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verzichtete wegen Liqui-ditätsschwierigkeiten der Gesellschaft ab März 2001 auf seinen Nettolohn. Der Nettolohn wurde nicht ausgezahlt, sondern auf ein Darlehenskonto gebucht. Die GmbH errechnete auf der Grundlage des vereinbarten Bruttogehalts Lohnsteuern und führte diese in voller Höhe ab. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde im nachfolgenden Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 des Geschäftsführers nur die ausgezahlten Gehälter für die Monate Januar und Februar sowie die darauf entfallende Lohnsteuer. Der Bundesfinanzhof dagegen kam zu dem Ergebnis, dass neben diesem Bruttoarbeitslohn auch die zu Unrecht abgeführten Lohnsteuern für die Monate März bis Dezember zu erfassen seien. Außerdem war die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens auf die Jahressteuerschuld anzurechnen.