Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts können sofort abziehbare Werbungskosten sein

Löst der Eigentümer eines Grundstücks das daran bestehende Erbbaurecht ab, um die Beschränkung seines Eigentums zu beseitigen, liegt grundsätzlich ein Anschaffungsvorgang vor. Der Ablösebetrag kann nur im Rahmen von Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Zahlungen an den bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung des Erbbaurechts führen hingegen zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen. Ausschlaggebend ist, dass die Einkünfteerzielung dieselbe bleibt, lediglich die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Einkünfteerzielung optimiert werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)