Zahlungen eines Unternehmens in die Instandsetzungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind zu aktivieren

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Zahlungen in eine Instandsetzungsrücklage grundsätzlich nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Erst bei Verausgabung, also Zahlung aus der Instandsetzungsrücklage, entstehen abzugsfähige Ausgaben. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt.
Das Gericht wird sich erneut mit dem Thema beschäftigen müssen. Grund dafür ist die Entscheidung eines Finanzgerichts, das bei einer GmbH die Zahlungen in die Instandsetzungsrücklagen verschiedener Wohnungseigentümergemeinschaften nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises von Eigentumswohnungen Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts aktiviert hat.