Zahlungen auf den Versorgungsausgleich sind Werbungskosten

Ehegatten hatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Dabei verzichtete die Ehefrau auf den Versorgungsausgleich. Als Gegenleistung wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die zum Fälligkeitstag auszuzahlende Versicherungssumme sollte jedem Ehegatten zu gleichen Teilen zustehen.
Im Rahmen des späteren Scheidungsverfahrens machte der Ehemann den hälftigen an seine frühere Ehefrau ausgezahlten Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die Aufwendungen der ungeschmälerten Erhaltung seiner künftigen Versorgungsbezüge gedient hätten.
Die Auffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist allein ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart. Dies ist für Versorgungsausgleichszahlungen der Fall, wenn sie geleistet werden, um Kürzungen der eigenen später erzielbaren Versorgungsbezüge zu vermeiden. Sie sind bereits abzugsfähig, bevor die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einkünfte erzielt werden.