Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

Die nach Eintritt der Bestandskraft eines deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Dies hat zur Folge, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich zu ändern ist.
Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen ausländische Erbschaftsteuer auf die festgesetzte deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist. Da bei Auslandsvermögen vielfach erst später festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ausländische Erbschaftsteuer festzusetzen und zu zahlen ist, kann eine Anrechnung in der Regel auch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Eine ausdrückliche Vorschrift dazu, wie in solchen Anrechnungsfällen zu verfahren ist, fehlt im Erbschaftsteuergesetz. Aus diesem Grund sind die Grundsätze der Abgabenordnung anzuwenden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)