Wirksamkeit einer auf Altersteilzeit gerichteten Änderungskündigung bei Wegfall von Aufgaben

Sind die Aufgaben eines Beschäftigten aufgrund organisatorischer Maßnahmen seines Arbeitgebers überwiegend entfallen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Wege der Änderungskündigung kündigt und dem Arbeitnehmer zugleich anbietet, das Arbeitsverhältnis anschließend bis zum Renteneintritt des Arbeitnehmers mit anderen Aufgaben als Altersteilzeit im Blockmodell fortzusetzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Informatikers entschieden, dessen Aufgabengebiet im Unternehmen entfallen war, und der deshalb vorübergehend noch mit Projekttätigkeiten beschäftigt werden sollte. In einem solchen Falle liegt nach Auffassung des Gerichts weder eine unzulässige Vorratskündigung vor, noch scheitert eine solche Vorgehensweise an Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit seinem Angebot einen nahtlosen Übergang in den Ruhestand ermöglichen will.