Wann sind Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes umsatzsteuerfrei?

Frau A betrieb 1993 einen ambulanten Pflegedienst. Sie war bei den Krankenkassen für die Leistung der häuslichen Krankenpflege und Pflegehilfe sowie als Haushaltshilfe zugelassen. 68 % der gepflegten Personen waren Privatzahler, deren Kosten nicht von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übernommen wurden. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze, weil die Pflegekosten nicht in mindestens 2/3 der Fälle von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt, ob das deutsche Umsatzsteuergesetz mit dem europäischen Recht vereinbar ist.
Hinweis: Nach heutigem Recht gilt statt der 2/3-Grenze eine von 40 %. Die Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht ist aber weiter offen. Pflegedienste, denen die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Umsätze in den vorbezeichneten Fällen verwehrt worden ist, sollten Einspruch gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid einlegen. Das Verfahren ruht dann unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bis zur endgültigen Klärung.