Wahlrechte zur Reinvestitionsrücklage nur beim veräußernden Betrieb möglich

Gewinne, die aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter entstehen, müssen nicht sofort versteuert werden, sondern können von den Anschaffungskosten bestimmter Anlagegüter abgezogen und somit steuerneutral übertragen werden (sog. Reinvestitionsrücklage). Die Übertragung ist auch auf Anlagegüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen möglich.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Landwirt für die aus der Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen entstandenen Gewinne seines Betriebs in A eine Reinvestitionsrücklage gebildet. In späteren Jahren erwarb er für seinen Betrieb in B landwirtschaftliche Grundstücke und zog von den Anschaffungskosten die in seinem A-Betrieb gebildeten Rücklagen ab. Die Steuerbescheide seines B-Betriebs wurden bestandskräftig, sodass die niedrigeren Anschaffungskosten dort steuerlich festgeschrieben waren. Die in der Bilanz des A-Betriebs gebildeten Rücklagen löste er jedoch nicht zeitgleich auf, sondern wies sie unverändert aus. Erst das Finanzamt löste die Rücklagen gewinnerhöhend auf. Dadurch musste der Landwirt im A-Betrieb die Reinvestitionsrücklage versteuern und im B-Betrieb künftig bei der Veräußerung der Anlagegüter wegen der niedrigen Anschaffungskosten noch mal mit einer Steuerbelastung rechnen. Dagegen wehrte er sich.
Das Gericht bestätigte die Handhabung durch das Finanzamt, weil die Wahlrechte zur Bildung und Auflösung einer Reinvestitionsrücklage beim veräußernden Betrieb auszuüben sind.
Hinweis: Die unterschiedliche Behandlung in den beiden Betrieben des Landwirts führt zu einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung und kann gegebenenfalls nach den abgaberechtlichen Vorschriften berichtigt werden.