Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer Personengesellschaft auf dem europarechtlichen Prüfstand

Im Umsatzsteuerrecht ist Unternehmerin und damit Steuersubjekt die Personengesellschaft selbst (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft). Ihre Gesellschafter sind in dieser Eigenschaft nicht Unternehmer, sondern nur dann, wenn sie selbstständig gegen Entgelt tätig werden. Erwirbt ein Gesellschafter einen Gegenstand und überlässt diesen der Gesellschaft zur Nutzung, kann er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer deshalb regelmäßig nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand der Gesellschaft entgeltlich überlässt.
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs will dem Gesellschafter, zumindest dem Gründungsgesellschafter, den Vorsteuerabzug auch im Fall einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung gewähren. Er sieht den Gesellschafter bereits kraft seiner vorbereitenden Tätigkeit für die Personengesellschaft als unternehmerisch tätig an.
Da der V. Senat damit nicht einverstanden ist, hat der XI. Senat die Streitfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt.