Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) sind die steuerlichen Regelungen, nach denen der Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten ab dem 1.4.1999 nur zu 80 Prozent und ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sogar nur zu 70 Prozent zulässig ist, nicht mit dem EUgemeinschaftsrecht vereinbar und finden damit keine Anwendung. Steuerpflichtige können sich damit auf das für sie günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

Auf Grund dessen sollten Betroffene für alle Veranlagungszeiträume ab 1999 unter Hinweis auf das Urteil des BFH und unter Vorlage detaillierter Aufstellungen Änderungsanträge stellen, da die Umsatzsteuer in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wird.

BFH, Urteil vom 10.2.2005, V R 76/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 050931