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Vorsteuer: Entgeltminderungen durch Bonusvereinbarungen sind in der Rechnung anzugeben
Nach einer Vorschrift im Umsatzsteuergesetz muss jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung – sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist – auf einer Rechnung angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, entfällt der Vorsteueranspruch. In welchem Umfang Bonusvereinbarungen in einer Rechnung anzugeben sind, ist strittig und war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die gesetzliche Bestimmung von einer im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts spricht. Demnach sei es nicht erforderlich, in der Rechnung auf die Möglichkeit einer Entgeltminderung, beispielsweise aufgrund einer Bonusvereinbarung hinzuweisen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist die Gesetzesvorschrift inhaltlich bestimmt, sodass auch Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte in der Rechnung ausgewiesen werden müssen. Fehlt diese Angabe, ist die Rechnung nach Ansicht der Richter nicht ordnungsgemäß, sodass der Vorsteuerabzug entfällt.
Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision eingelegt, da die Übereinstimmung der deutschen Gesetzesvorschrift mit dem EU-Recht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Der Bundesfinanzhof muss nun über die Frage entscheiden, ob eine Vereinbarung über einen Jahresbonus bei Erreichen bestimmter Abnahmemengen unter den Begriff der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts fällt.
Hinweis
Eine Rechnung kann durchaus aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Daher ist es aus Sicht der Finanzverwaltung ausreichend, wenn in der Rechnung auf die entsprechenden Konditionen hingewiesen wird – unter Angabe von Name und Datum der Vereinbarung.
FG Münster vom 13.1.2009, Az. 5 K 5721/04 U, Revision unter XI R 3/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092186