Voraussichtlich dauernde Wertminderung ist Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung

Für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, stellt sich bei der Bewertung eines aktiven Wirtschaftsguts die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung vorliegt. Hierzu muss bei einem Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. Es ist auf die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzustellen. Die individuelle Verbleibensdauer beim Unternehmer ist unerheblich. Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner objektiven Restnutzungsdauer, die zu einem Verlust führt, berechtigt also nicht automatisch zu einer Teilwertabschreibung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)