Voraussetzungen für die Änderung eines einmal ausgeübten Wahlrechts in einer Steuererklärung

Ein Unternehmer hatte einen erheblichen Veräußerungsgewinn erzielt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragte er dafür die Anwendung eines begünstigten Steuersatzes. Das Finanzamt folgte diesem Antrag, der Steuerbescheid wurde rechtskräftig.
Später änderte das Finanzamt den Steuerbescheid aufgrund anderer Sachverhalte zugunsten des Unternehmers. Es kam zu Steuererstattungen. Der Unternehmer hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Er beantragte eine Steuererhöhung durch Verzicht auf Anwendung der Steuerermäßigung für den Veräußerungsgewinn. Grund für die Meinungsänderung war, dass die Antragstellung auf Anwendung eines begünstigten Steuersatzes im nächsten Jahr zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führen würde. Er hatte in dem weiteren Jahr ebenfalls einen begünstigungsfähigen Veräußerungsgewinn erzielt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs war der Einspruch mit dem Antrag auf eine höhere Besteuerung unzulässig. Der Antrag auf Änderung eines einmal ausgeübten Wahlrechts auf die steuerbegünstigte Veranlagung eines Veräußerungsgewinns ist nur bis zur endgültigen Rechtskraft des Steuerbescheids möglich. Es kann sich dabei z. B. auch um die rechtskräftige Entscheidung über einen Einspruch oder eine Klage handeln. Die Möglichkeit wäre auch gegeben, soweit der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Führt eine finanzamtsseitig nach Rechtskraft des Steuerbescheids noch mögliche Änderung zu einer höheren Steuerbelastung, können nur insoweit Anträge auf Berücksichtigung von steuermindernden Umständen gestellt werden. Anträge, die über die partielle Bestandskraft hinausgehen, sind unzulässig.
Gesetzentwurf soll Manipulation von Registrierkassen verhindern
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dessen Regelungen sollen Manipulationen an sogenannten digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. mittels Registrierkassen, verhindern. Dafür sind mehrere Mittel vorgesehen:
Es wird eine technische Sicherung vorgeschrieben, die ein Überschreiben der Daten in Registrierkassen verhindert. Das meint nicht, dass nur noch elektronische Registrierkassen erlaubt sind, sondern, dass ein unerkanntes Löschen oder Ändern der Kassenaufzeichnungen unmöglich wird. Die gleichzeitig vorgelegte technische Verordnung sieht dafür beispielsweise Sicherheitsmodule, Speichermedien, elektronische Archivierungen, digitale Schnittstellen und die Protokollierung der Aufzeichnungen vor.
Es wird eine Kassen-Nachschau eingeführt. Eine Kassen-Nachschau ist eine Art Betriebsprüfung, die unangekündigt erfolgt und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und deren Erfassung in der Buchführung überprüfen darf.
Verstöße gegen die Sicherungspflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Nach dem Entwurf sollen die Gesetzesregelungen für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2019 gelten.
Achtung: Schon ab dem 1. Januar 2017 müssen elektronische Kassen oder Taxameter alle Einzelumsätze aufzeichnen und für mindestens zehn Jahre unveränderbar abspeichern können. Dafür sind manche Kassen oder Taxameter nachzurüsten.