Von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankentransporte können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen

Führt ein Mietwagenunternehmen mit nicht eigens hergerichteten Fahrzeugen Krankenfahrten durch, können die Entgelte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Voraussetzung ist, dass die Krankentransporte auf der Grundlage von gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen erbracht werden. Führen Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen im Auftrag von Krankenkassen Krankenfahrten zu denselben Bedingungen durch, dürfen die Leistungen des Mietwagenunternehmens keinem höheren Steuersatz unterworfen werden als die Leistungen des Taxiunternehmens.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)