Vertrauensschutz: Unternehmer ist bei Änderung der Rechtsprechung steuerlich so zu behandeln wie ohne Rechtsprechungsänderung

Berücksichtigt das Finanzamt in einem Umsatzsteuerbescheid eine für den Unternehmer günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die dieser später ändert, darf das Finanzamt bei einer Änderung des Umsatzsteuerbescheids aus Gründen des Vertrauensschutzes die neue, ungünstige Rechtsprechung nicht berücksichtigen. Der Unternehmer ist vielmehr so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte.
Beispiel:
Der Bundesfinanzhof hat früher entschieden, dass ein Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann in der ausgewiesenen Höhe als Vorsteuer abziehen kann, wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen war. 1998 hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung aufgegeben, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hatte, dass ein Unternehmer nur die zutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf.
Hatte das Finanzamt bei Erlass eines Umsatzsteuerbescheids auf Grund der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorsteuerbeträge in voller Höhe berücksichtigt, darf es bei einer Änderung des Umsatzsteuerbescheids die Vorsteuer wegen der Rechtsprechungsänderung nicht kürzen. Berichtigt allerdings der leistende Unternehmer seine Rechnung mit dem unrichtigen Umsatzsteuerausweis, ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers in dem Zeitpunkt, in dem er die berichtigte Rechnung erhält, zu berichtigen. Die Berichtigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung eine Änderung des Umsatzsteuerbescheids möglich gewesen wäre. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung kommt es hierbei nicht an. War der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung bereits nicht mehr änderbar, z. B. wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist, darf das Finanzamt die Vorsteuerkürzung nicht in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem der Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erhalten hat. Einer Kürzung in diesem Zeitpunkt steht der gesetzlich verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)