Versteuerung von Unterhaltszahlungen

Unterhaltsleistungen sind beim zahlenden Ehegatten als Sonderausgaben unter der Voraussetzung abzugsfähig, dass der Zahlungsempfänger diese Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert (sog. Realsplitting). Die Zustimmung zu diesem Verfahren erteilt der Unterhaltsempfänger mit der sog. Anlage U. Diese Zustimmung gilt so lange, bis sie widerrufen wird. Der Widerruf wirkt in solchen Fällen erst für das Folgejahr.Bei diesem Verfahren spielt es keine Rolle, ob sich die Unterhaltszahlungen beim Leistenden steuerlich auswirken. Wirkt sich der Sonderausgabenabzug (z.B. bei einer Steuerschuld von Null auch ohne Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen) nicht aus, muss der Empfänger gleichwohl versteuern. Der Gesetzgeber hat es den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten überlassen, die Verhältnisse so zu gestalten, dass sie zu einer steuerlichen Entlastung führen. Insoweit ist den beteiligten Ehegatten zuzumuten, dass sie vor Antragstellung prüfen, ob dieses Verfahren zu einem insgesamt günstigeren Ergebnis führt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)