Verrechnung von Erstattungen und Aufwendungen bei gleichartigen Sonderausgaben im gleichen Jahr

Werden Aufwendungen zur Rentenversicherung, privaten Basisaltersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, ist ab 2011 die Erstattung mit im gleichen Veranlagungszeitraum geleisteten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Dabei werden steuerfreie Zuschüsse zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen mit den erstatteten Aufwendungen gleichgestellt. Ein danach sich bei den Aufwendungen für voll absetzbare Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Kirchensteuer ergebender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
Erstattungsüberhänge zu Beiträgen, die wie Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherung nur begrenzt auf Höchstbeträge angesetzt werden, werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte nicht hinzugerechnet.
Beispiele:
Eine Erstattung bei der Haftpflichtversicherung ist mit den Aufwendungen für eine Unfallversicherung im gleichen Jahr zu verrechnen, wobei ein danach verbleibender Erstattungsüberhang nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet wird.
Ein Erstattungsüberhang nach jahresbezogener Verrechnung bei der Kirchensteuer ist bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen.