Vermieter kann bei Übertragung der Gartenpflege auf den Mieter keine bestimmte Gartengestaltung verlangen

In der Entscheidung des Landgerichts Köln hatte der Vermieter im Mietvertrag die Gartenpflege auf den Mieter übertragen. Für den Fall, dass der Mieter die Gartenpflege gänzlich unterlässt, sollte der Vermieter berechtigt sein, diese anderweitig in Auftrag zu geben. Der Vermieter begehrte vom Mieter Kostenersatz für die durch eine Gartenfirma vorgenommenen Arbeiten, da sich der bei Mietbeginn überlassene englische Rasen in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt hatte.
Das Gericht versagte dem Vermieter eine Kostenerstattung. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Gartenpflege Sache des Mieters. Dem Vermieter stehe deshalb kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorzieht, ist diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrags zurückzuführen.