Vergütung für Praktikum kann kindergeldschädlich sein

Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums gehört zu den kindergeldschädlichen Einnahmen. Eine Kürzung um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand kommt nicht in Betracht, auch wenn die Wohnung vom Studienort an den Ort des Praktikums verlegt wird.
Grundsätzlich ist ein Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von den Einkünften und Bezügen des auswärtig untergebrachten Kindes nicht möglich. Bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags ist der erhöhte Lebensbedarf bereits berücksichtigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)