Verbilligte Vermietung an Angehörige

Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt ab 1.1.2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt zum ungekürzten Werbungskostenabzug; ein unter diesem Betrag liegender Mietzins führt zu einer generellen Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.
Die bislang in bestimmten Fällen notwendige Totalüberschussprognose entfällt dadurch.
Praxishinweis: Wer bisher zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben hat, sollte zur Vermeidung von Nachteilen eine Anpassung des Mietzinses ab 1.1.2012 auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in Erwägung ziehen.