Unwirksames Testament kann Grundlage für die Erbschaftsteuer sein

Eine Erblasserin hatte in einer mündlichen Erklärung ihre Stieftochter zur Alleinerbin eingesetzt. Ein schriftliches Testament darüber lag allerdings nicht vor. Nach Eintritt des Todes akzeptierte ein Teil der gesetzlichen Erben den nur mündlich zum Ausdruck gebrachten letzten Willen der Erblasserin. Der andere Teil der gesetzlichen Erben bestritt die Rechtmäßigkeit der mündlichen Vereinbarung und trat das Erbe an.
Das Finanzamt erkannte die Verzichtserklärung der weichenden Erben nicht an. Es setzte Erbschaftsteuer fest, obwohl diese Personen die Erbschaft nicht angetreten und ihren Anteil auf die Stieftochter der Erblasserin übertragen hatten.
Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Rechtsauffassung und hob die Steuerfestsetzung auf. Eine Verfügung von Todes wegen kann auch im Fall ihrer Unwirksamkeit anzuerkennen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausführung dem Willen des Erblassers entspricht und sowohl die Begünstigten als auch die Belasteten das Ergebnis anerkennen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die unwirksame Verfügung in vollem Umfang befolgt wird. Auch eine lediglich eingeschränkte Anerkennung reicht aus.