Unbefristete unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind bilanziell abzuzinsen, wenn nicht mit einer kurzfristigen Kündigung gerechnet werden muss

Unverzinsliche Darlehen, die am Bilanzstichtag noch mindestens eine Restlaufzeit von 12 Monaten haben, sind in der Steuerbilanz gewinnerhöhend abzuzinsen. Der Bundesfinanzhof hatte hierzu folgenden Fall zu entscheiden: Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern unverzinsliche Darlehen von 56 Mio. DM erhalten. In den Darlehensverträgen waren keine Rückzahlungsmodalitäten vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehen auf 29 Mio. DM ab und erhöhte den Gewinn um den Differenzbetrag von 27 Mio. DM. Die GmbH argumentierte, wegen der fehlenden Rückzahlungsmodalitäten würden die Vorschriften des BGB gelten, nach denen Darlehen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könnten. Sie hätten somit eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten. Eine Abzinsung müsse deshalb unterbleiben.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, weil Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist nur dann nicht abgezinst werden müssen, wenn kurzfristig ernsthaft mit einer Kündigung gerechnet werden muss. Weil die Gesellschafter die Darlehen niemals gekündigt hatten, war eine solche Absicht aber nicht glaubhaft zu machen.
Tipp: Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen sollten in unbefristeten Darlehensverträgen Zinssätze von mehr als 0 % vereinbart werden, weil dann eine Abzinsung unterbleiben kann.