Umsätze von Partyserviceunternehmen unterlagen vor dem 1.7.2011 regelmäßig dem Umsatzsteuerregelsatz

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Umsätze von Partyserviceunternehmen vor dem 1.7.2011 regelmäßig dem Regelsatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen. Der ermäßigte Steuersatz kam nur zur Anwendung, wenn lediglich sog. „Standardspeisen“, wie sie üblicherweise an Imbissständen abgegeben werden, ohne weitere Dienstleistungselemente (wie z. B. Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar, Dekoration) geliefert wurden.
Für Lieferungen nach dem 30.6.2011 kommt es auf die Art der Speisen nicht mehr an. Auch die Lieferung qualitativ höherwertiger Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn außer der Beförderung keine anderen unterstützenden Dienstleistungen hinzutreten. Schädlich für den ermäßigten Steuersatz ist z. B. das Servieren der Speisen, die Überlassung von Geschirr und Besteck. Die zusätzlichen Dienstleistungselemente müssen dabei von demselben Unternehmer erbracht werden. Erbringt ein anderer Unternehmer diese Dienstleistungen, dabei kann es sich auch um den Ehegatten handeln, führt das nicht dazu, dass die Lieferung der Speisen dem Umsatzsteuerregelsatz unterliegen.