Umsätze eines Partyservice unterliegen regelmäßig dem Regelsteuersatz

Die Lieferung von Speisen unterliegt nur noch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um standardisiert zubereitete Speisen (z.B. Grillsteaks, Grillwürste, Pommes frites) handelt und keine weiteren Dienstleistungselemente (wie z.B. Überlassen von (Steh-)Tischen, Besteck und Geschirr, Personal, Beratung bei der Speisenzusammenstellung) hinzutreten. Bereits das Hinzutreten eines Dienstleistungselements führt dazu, dass der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. Auf das Verhältnis der Kosten von Lieferung der Speisen zu den übrigen Dienstleistungselementen kommt es nicht an. Damit unterliegen die Leistungen eines Partyservice in aller Regel dem normalen Umsatzsteuersatz.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)