Umsatzsteuervorauszahlungen: Abflussprinzip wird auf den Kopf gestellt

Umsatzsteuervorauszahlungen sind am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig. Da sie als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen behandelt werden, gilt für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tages-Regel des Einkommensteuerrechts. Somit werden Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.

Wenn dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde, bucht das Finanzamt die Vorauszahlungen regelmäßig erst nach dem Fälligkeitstermin ab, sodass nach dem Wortlaut des Einkommensteuerrechts keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben bzw. Einnahmen vorliegen.

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Rheinland sind die Umsatzsteuervorauszahlungen bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung und bei fristgerechter Abgabe der Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen, soweit das Konto eine hinreichende Deckung aufweist. Bucht das Finanzamt beispielsweise die für das IV. Quartal 2008 fällige Umsatzsteuervorauszahlung erst am 14.1.2009 vom Konto des Steuerpflichtigen ab, liegen Betriebsausgaben des Jahres 2008 vor.

Eine spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Unternehmers, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

OFD Rheinland vom 29.6.2009, Az. S 2142 – 2009/0003 – St 142, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092270