Umsatzsteuerpflichtige Werklieferung an Gemeinde, wenn ein Unternehmer für diese die Erschließung eines Baugebiets durchführt

Ü bernimmt ein Unternehmer in einem Vertrag mit einer Gemeinde die Erschließung eines Baugebiets (z.B. Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen und Straßen), erbringt er der Gemeinde gegenüber eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung. Der Unternehmer erbringt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entgegen der Verwaltungsmeinung keine sonstige Leistung gegenüber den Eigentümern der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer sich zusätzlich zum Vertrag mit der Gemeinde in Verträgen mit den Grundstückseigentümern zur Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet hat. Leisten die Grundstückseigentümer an den Unternehmer Zahlungen für die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen, handelt es sich um ein zusätzliches Entgelt für die Leistungen des Unternehmers an die Gemeinde.
Die Werklieferung des Unternehmers an die Gemeinde ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Bei der Lieferung von Straßenbauwerken und Abwasseranlagen handelt es sich nicht um eine der Grunderwerbsteuer unterfallende Lieferung von Grundstücken oder Gebäuden.