Umsatzsteuerfreiheit des Behindertenfahrdiensts eines Wohlfahrtsverbands

Führt ein Mitglied eines Wohlfahrtsverbands satzungsgemäß auf Grund von Verträgen mit Dritten (z.B. Sozialamt, Jugendamt) Fahrten für Menschen mit Behinderungen durch, sind die Entgelte regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Insbesondere ist entgegen der Verwaltungsauffassung auch die Voraussetzung erfüllt, dass die Leistungen dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis unmittelbar zugute kommen. Dass die Vertragsbeziehungen zu Dritten bestehen, ist für das unmittelbare Zugutekommen unerheblich.
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist nicht, dass die Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs der gemeinnützigen Körperschaft erfolgen. Auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)